21.11.2024
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Amtsgericht Bonn Urteil23.03.2015

Verspätete Bearbeitung eines Frei­stellungs­auftrags aufgrund Irrtums über Bestehen einer Ehe zwischen zwei Frauen rechtfertigt keinen Ent­schädigungs­anspruchDurch Diskriminierung zugefügte Herabsetzung bzw. Zurücksetzung fehlt es an erforderlicher Intensität

Wird ein Frei­stellungs­auftrag verspätet bearbeitet, weil der zuständige Mitarbeiter irrtümlich davon ausgeht, dass eine Ehe zwischen zwei Frauen nicht geschlossen werden kann, besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG). Denn die durch die Diskriminierung zugefügte Herabsetzung bzw. Zurücksetzung fehlt es in diesem Fall an der erforderlichen Intensität. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2013 ein Freistel­lungs­auftrag für Kapitalerträge eines Ehepaars verspätet bearbeitet. Hintergrund dessen war, dass es sich beim Ehepaar um zwei Frauen handelte und sie den Auftrag als Ehegattinnen unterschrieben hatten. Der zuständige Mitarbeiter ging aber davon aus, dass die Frauen keine Eheleute, sondern eingetragene Leben­s­part­ne­rinnen seien und verweigerte daher die Entsprechung des Auftrags. Tatsächlich waren die beiden Frauen seit dem Jahr 2011 Eheleute. Nachdem der Auftrag schließlich bearbeitet wurde, klagten die Frauen auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund der Diskriminierung.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Klägerinnen. Ihnen stehe kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zu. Denn dies setze voraus, dass die durch die Diskriminierung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung eine gewisse Intensität erreicht habe. Daran fehle es aber.

Fehlende Intensität der durch Diskriminierung zugefügten Herabsetzung bzw. Zurücksetzung

Die Beklagte habe den Freistel­lungs­auftrag verspätet bearbeitet, so das Amtsgericht, weil sie nicht erkannt habe, dass die Klägerinnen Eheleute seien. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerinnen dadurch einen bleibenden Nachteil erlitten haben oder einer besonderen Belastung ausgesetzt gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die verspätete Bearbeitung sehenden Auges eine wirksame Ehe zwischen zwei Frauen habe schlechter stellen wollen als andere Ehen. Vielmehr habe sich die Beklagte aufgrund der weiblichen Vornamen der Klägerinnen in einem Irrtum über deren Status als Eheleute befunden.

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 348/rb)

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