03.12.2024
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Amtsgericht Bonn Urteil01.03.2016

Überlassung eines demokratisch legitimierten Stadt­rats­mandats an nicht gewählten Dritten gegen Erhalt der monatlichen Mandatsbezüge sittenwidrig"Verkäufer" steht kein Anspruch auf monatliche Zuwendung gegen Dritten zu

Überlässt ein gewählter Stadtrat sein demokratisch legitimiertes Mandat einem nicht gewählten Dritten und erhält er im Gegenzug die monatlichen Mandatsbezüge, so ist dies gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Aufgrund dessen steht dem Mandats-"Verkäufer" kein Anspruch auf die monatliche Zuwendung gegen den Dritten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Mitglied einer Partei im Mai 2014 in den Rat der Stadt Bonn gewählt. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vereinbarte er jedoch mit einem jüngeren Parteimitglied, dass er sein Mandat an dem nicht gewählten Jüngeren abgibt. Im Gegenzug sollte er eine monatliche Zuwendung in Höhe von 560,00 EUR erhalten, die der Höhe der monatlichen Mandatsbezüge entsprach. Nachdem das jüngere Parteimitglied nach Übernahme des Mandats lediglich einmal die vereinbarte Zuwendung auszahlte, erhob das ursprünglich gewählte Parteimitglied Klage auf Zahlung.

Kein Anspruch auf Zahlung aufgrund Schuld­a­n­er­kennt­nisses

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten monatlichen Zuwendungen zugestanden, auch wenn die die Vereinbarung als ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu werten sei, so dass grundsätzlich ein Zahlungs­an­spruch nach §§ 780, 781 BGB bestehe.

Schuld­a­n­er­kenntnis wegen Sitten­wid­rigkeit unwirksam

Der Zahlungs­an­spruch habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht bestanden, da das Schuld­a­n­er­kenntnis gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sei. Es sei mit der Sittenordnung nicht vereinbar, dass ein demokratisch legitimiertes Mandat an einen nicht gewählten Dritten gegen eine finanzielle Zuwendung überlassen werde. Daher könne der Beklagte dem grundsätzlich bestehenden Anspruch die Einrede der ungerecht­fer­tigten Bereicherung gemäß § 821 BGB entgegenhalten.

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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