18.10.2024
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Dokument-Nr. 34158

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Urteil31.10.2023Amtsgericht Bonn101 C 30/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2024, 85Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 85
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Amtsgericht Bonn Urteil31.10.2023

Stornierung einer Flusskreuzfahrt wegen Nutzung des Schiffs zur Unterbringung von behinderten Flüchtlingen begründet Schadens­ersatz­anspruchAnspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Storniert der Reise­ver­an­stalter eine Flusskreuzfahrt, weil er das Schiff freiwillig dem Staat zur Unterbringung von behinderten Flüchtlingen zur Verfügung stellen will, hat der Reisende gemäß § 651 n Abs. 2 BGB Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2023 buchte eine Frau eine Flusskreuzfahrt für Holland und Belgien im April 2023. Die Kosten betrugen fast 1.300 €. Einen guten Monat vor Reisebeginn stornierte die Reise­ver­an­stalterin die Kreuzfahrt, weil der niederländische Staat angefragt hatte, ob er das Schiff zur Unterbringung von behinderten Flüchtlingen nutzen dürfe. Die Reise­ver­an­stalterin hatte dies zugesagt. Nachdem die Reise­ver­an­stalterin die Anzahlung zurückgezahlt hatte, klagte die Reisende auf Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Reise­ver­an­stalterin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, es habe ein unvermeidbarer, außer­ge­wöhn­licher Umstand vorgelegen.

Reisemangel aufgrund Vereitelung der Pauschalreise

Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 651 n Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Durch die Vereitelung der Pauschalreise habe ein Reisemangel vorgelegen.

Kein Vorliegen eines unvermeidbaren, außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Der Reisemangel sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht durch einen unvermeidbaren, außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB verursacht worden. Die Beklagte habe es selbst in der Hand gehabt, die Absage der Flusskreuzfahrt dadurch zu vermeiden, dass sie das Schiff nicht zur Unterbringung von Flüchtlingen bereitgestellt, sondern zur Durchführung der gebuchten Kreuzfahrt genutzt hätte.

Schadensersatz in Höhe von 450 €

Das Amtsgericht hielt einen Schadensersatz in Höhe von 450 € für angemessen. Es berücksichtigte dabei zum einen, dass der Reisemangel vorsätzlich verursacht wurde und die Beklagte die Klägerin nicht bei der Entschei­dungs­findung mit einbezogen hatte. Zum anderen hielt es aber der Beklagten zu Gute, dass die Kreuzfahrt über einen Monat vor Reisebeginn abgesagt wurde und sie sich aus humanitären Gründen für die Absage der Reise entschieden hatte. Zudem blieb nicht unberück­sichtigt, dass die Beklagte der Klägerin eine Alternativreise zu einer anderen Zeit angeboten hatte.

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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