23.11.2024
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Dokument-Nr. 14437

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Urteil19.12.2011Amtsgericht Bonn101 C 274/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2012, 210Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2012, Seite: 210
  • NJW-RR 2012, 712Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 712
  • NZM 2012, 356Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 356
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bonn Urteil19.12.2011

Keine Solvenz­prüfungspflicht für Anwälte vor Klageerhebung bei Beauftragung durch Wohnungs­eigentums­verwalterAufklä­rungs­pflicht des Wohnungs­eigentums­verwalters

Beauftragt ein Wohnungs­eigentums­verwalter unter Hinweis der Eilbe­dürf­tigkeit einen Rechtsanwalt, so ist dieser nicht verpflichtet die Solvenz des Schuldners zu überprüfen. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tums­ver­walterin beauftragte einen Anwalt unter Hinweis der Eilbe­dürf­tigkeit mit der Geltendmachung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner. Weder der Anwalt noch die Verwalterin stellten vor Klageerhebung Aufklärungen dazu an, ob der Schuldner solvent war. Dieser war tatsächlich insolvent. Daraufhin klagte die Verwalterin auf Schadenersatz.

Keine Verletzung anwaltlicher Pflichten

Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten des beklagten Anwalts. Dieser habe keine ihm aus dem Anwaltsvertrag erwachsene Pflicht verletzt. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, vor Erhebung der Klage dahingehend eigene Aufklä­rungs­maß­nahmen vorzunehmen, ob der Schuldner leistungsfähig oder insolvent sei. Er dürfe vielmehr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm seitens der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts verlassen.

Wohnungs­ei­gen­tums­ver­walterin hatte Prüfpflichten

Es sei nämlich zu beachten, dass es sich bei der Klägerin um eine im Bereich der Wohnungs­ei­gen­tums­ver­waltung professionell tätige Gesellschaft handele. Von einer solchen könne erwartet werden, dass diese sich vor Beauftragung eines Anwalts selbst auf der für jedermann zugänglichen Internetseite darüber informiert, ob der Schuldner solvent sei oder nicht. Des Weiteren dürfe der Anwalt im Falle einer durch den Mandanten angezeigten Eilbe­dürf­tigkeit darauf vertrauen, dass sein Auftraggeber mitteilen würde, falls Anhaltspunkte für eine Insolvenz bestünden.

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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