Amtsgericht Bonn Urteil19.12.2011
Keine Solvenzprüfungspflicht für Anwälte vor Klageerhebung bei Beauftragung durch WohnungseigentumsverwalterAufklärungspflicht des Wohnungseigentumsverwalters
Beauftragt ein Wohnungseigentumsverwalter unter Hinweis der Eilbedürftigkeit einen Rechtsanwalt, so ist dieser nicht verpflichtet die Solvenz des Schuldners zu überprüfen. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Wohnungseigentumsverwalterin beauftragte einen Anwalt unter Hinweis der Eilbedürftigkeit mit der Geltendmachung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner. Weder der Anwalt noch die Verwalterin stellten vor Klageerhebung Aufklärungen dazu an, ob der Schuldner solvent war. Dieser war tatsächlich insolvent. Daraufhin klagte die Verwalterin auf Schadenersatz.
Keine Verletzung anwaltlicher Pflichten
Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten des beklagten Anwalts. Dieser habe keine ihm aus dem Anwaltsvertrag erwachsene Pflicht verletzt. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, vor Erhebung der Klage dahingehend eigene Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen, ob der Schuldner leistungsfähig oder insolvent sei. Er dürfe vielmehr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm seitens der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts verlassen.
Wohnungseigentumsverwalterin hatte Prüfpflichten
Es sei nämlich zu beachten, dass es sich bei der Klägerin um eine im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung professionell tätige Gesellschaft handele. Von einer solchen könne erwartet werden, dass diese sich vor Beauftragung eines Anwalts selbst auf der für jedermann zugänglichen Internetseite darüber informiert, ob der Schuldner solvent sei oder nicht. Des Weiteren dürfe der Anwalt im Falle einer durch den Mandanten angezeigten Eilbedürftigkeit darauf vertrauen, dass sein Auftraggeber mitteilen würde, falls Anhaltspunkte für eine Insolvenz bestünden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)