21.11.2024
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Dokument-Nr. 19325

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Urteil19.08.2003Amtsgericht Bielefeld41 C 414/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 560Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 560
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Amtsgericht Bielefeld Urteil19.08.2003

Beim Versand von Ware gegen Nachnahme spricht Aushändigung der Ware an Empfänger für Zahlung des Nachnah­me­betragsBeweis der Zahlung durch Vorlage einer Quittung nicht erforderlich

Wird eine Ware als Nachnah­me­sendung versendet, so spricht die Aushändigung der Ware an den Empfänger dafür, dass dieser auch den Nachnahmebetrag gezahlt hat. Der Empfänger ist nicht verpflichtet die Zahlung des Betrags durch Vorlage einer Quittung nachzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2000 bestellte ein Mann bei einer Versand­händlerin für Computerzubehör Ware zum Preis von etwa 1.500 EUR. Nachdem der Mann seine Ware per Nachnahmesendung erhielt, verlangte die Versand­händlerin die Zahlung des Kaufpreises. Zur Begründung führte sie an, dass das beauftragte Unternehmen vergessen habe den Nachnahmebetrag einzukassieren. Der Käufer wiederum behauptete den Betrag gezahlt zu haben. Da er jedoch keine entsprechende Quittung vorlegen konnte, erhob die Versand­händlerin Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises

Das Amtsgericht Bielefeld entschied gegen die Versand­händlerin. Ihr habe kein Anspruch auf Kaufpreis­zahlung nach § 433 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn wird Ware als Nachnah­me­sendung versandt, so bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Empfänger mit Erhalt der Ware auch den Nachnahmebetrag gezahlt hat. Zwar könne das Gegenteil bewiesen werden. Dies sei der Versand­händlerin aber nicht gelungen.

Käufer nicht zur Vorlage der Quittung verpflichtet

Der Käufer sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet zum Beweis der Zahlung eine Quittung vorzulegen. Es sei nämlich unüblich, dass bei Nachnah­me­sen­dungen vom ausliefernden Unternehmen eine Quittung ausgestellt wird. Es genüge zum Nachweis der Zahlung vielmehr der Erhalt der Ware.

Quelle: Amtsgericht Bielefeld, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 560/rb)

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