21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24721

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Urteil13.03.2017Amtsgericht Berlin-Wedding9 C 46/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 601Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 601
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Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil13.03.2017

Recht zur Mietminderung in den Sommermonaten aufgrund Lärms von FlüchtlingsheimMinderung in Höhe von 8 % gerechtfertigt

Geht von einem Flüchtlingsheim Lärm aus, so dass der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können, kann dies in den Sommermonaten eine Minderung der Miete in Höhe von 8 % rechtfertigen. In den Wintermonaten besteht dagegen kein Minderungsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Wedding hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ab Januar 2016 ihre Miete, da von einem nunmehr als Asylbewerberheim genutzten Schulgebäude Lärm ausging. Da der Vermieter ein Recht zur Mietminderung nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung in den Sommermonaten

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zum Teil zu Gunsten der Mieterin. Sie habe in den Sommermonaten (Mai bis September) die Miete in Höhe von 8 % mindern dürfen. Demgegenüber fehle es in den Wintermonaten (Oktober bis April) an einer erheblichen Beein­träch­tigung der Gebrauch­s­taug­lichkeit der Wohnung, da zum einen die Freiflächen auf dem Gelände der Flüchtlingsunterkunft weniger genutzt werden. Zum anderen werden in dieser Zeit die Fenster für gewöhnlich nicht länger als nötig geöffnet und der Balkon nicht intensiv genutzt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2017, 601/rb)

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