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- GE 2016, 1452Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1452
Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil12.10.2016
Kein Anspruch auf Mangelbeseitigung zwecks Fortsetzung vertragswidrigen VerhaltensUnerwünschte Bewässerung des nicht vermieteten Gartens durch Mieter
Ein Mieter kann nicht die Reparatur eines Gartenwasserhahns verlangen, wenn er diesen dazu nutzt, den nicht angemieteten Garten entgegen des Willens des Vermieters zu bewässern. Es besteht kein Anspruch auf Mangelbeseitigung, wenn dies der Fortsetzung eines vertragswidrigen Verhaltens dient. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung hielten sich dafür zuständig den nicht angemieteten Garten vor ihrer Terrasse zu bewässern. Nachdem der dafür benutzte Außenwasserhahn funktionsunfähig wurde, verlangten die Mieter von der Vermieterin die Reparatur. Diese weigerte sich aber mit der Begründung, dass sie die Bewässerung des Gartens durch die Mieter nicht wünsche. Sie befürchtete eine Beschädigung der unter dem Garten liegenden Tiefgarage. Die Mieter erhoben aufgrund der Weigerung Klage.
Kein Anspruch auf Mangelbeseitigung
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Mangelbeseitigung gemäß § 535 Abs. 1 BGB zu. Zwar sei der Außenwasserhahn beschädigt. Jedoch habe die Vermieterin deutlich gemacht, dass sie eine Bewässerung des Gartens durch die Mieter nicht wünsche. Diese haben aber dennoch an ihren Vorhaben weiter festgehalten. Damit haben die Mieter gegen ihre mietvertraglichen Pflichten verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob durch die Bewässerung des Gartens die Tiefgarage beschädigt werde.
Fortsetzung vertragswidrigen Verhaltens
Es sei nach Auffassung des Amtsgerichts treuwidrig und verstoße gegen § 242 BGB etwas einzufordern, dass dann genutzt werden solle, um gegen mietvertragliche Pflichten zu verstoßen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2016, 1452/rb)
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