23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23637

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Urteil12.10.2016Amtsgericht Berlin-Wedding5 C 72/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1452Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1452
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Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil12.10.2016

Kein Anspruch auf Mangel­be­sei­tigung zwecks Fortsetzung vertrags­widrigen VerhaltensUnerwünschte Bewässerung des nicht vermieteten Gartens durch Mieter

Ein Mieter kann nicht die Reparatur eines Garten­was­serhahns verlangen, wenn er diesen dazu nutzt, den nicht angemieteten Garten entgegen des Willens des Vermieters zu bewässern. Es besteht kein Anspruch auf Mangel­be­sei­tigung, wenn dies der Fortsetzung eines vertrags­widrigen Verhaltens dient. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung hielten sich dafür zuständig den nicht angemieteten Garten vor ihrer Terrasse zu bewässern. Nachdem der dafür benutzte Außenwasserhahn funkti­o­ns­unfähig wurde, verlangten die Mieter von der Vermieterin die Reparatur. Diese weigerte sich aber mit der Begründung, dass sie die Bewässerung des Gartens durch die Mieter nicht wünsche. Sie befürchtete eine Beschädigung der unter dem Garten liegenden Tiefgarage. Die Mieter erhoben aufgrund der Weigerung Klage.

Kein Anspruch auf Mangel­be­sei­tigung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Mangel­be­sei­tigung gemäß § 535 Abs. 1 BGB zu. Zwar sei der Außenwasserhahn beschädigt. Jedoch habe die Vermieterin deutlich gemacht, dass sie eine Bewässerung des Gartens durch die Mieter nicht wünsche. Diese haben aber dennoch an ihren Vorhaben weiter festgehalten. Damit haben die Mieter gegen ihre mietver­trag­lichen Pflichten verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob durch die Bewässerung des Gartens die Tiefgarage beschädigt werde.

Fortsetzung vertrags­widrigen Verhaltens

Es sei nach Auffassung des Amtsgerichts treuwidrig und verstoße gegen § 242 BGB etwas einzufordern, dass dann genutzt werden solle, um gegen mietver­tragliche Pflichten zu verstoßen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2016, 1452/rb)

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