Dokument-Nr. 23270
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- GE 2016, 1156Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1156
Amtsgericht Berlin-Wedding Beschluss09.08.2016
Keine Mietminderung wegen eines nur "soweit verfügbar" mitvermieteten feuchten KellersKeine Verfügbarkeit des Kellers bei Mietmangel
Wird ein Keller nach dem Mietvertrag nur "soweit verfügbar" mitvermietet, so kann der Mieter keine Mietminderung geltend machen, wenn der Keller feucht ist. Denn in diesem Fall ist der Keller nicht verfügbar. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete um 5 % mindern, da der ihr zugewiesene Keller nach ihrer Behauptung feucht sei. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.
Kein Recht zur Mietminderung
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieterin. Ihr habe wegen des feuchten Kellers kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn laut dem Mietvertrag sei der Keller nur "soweit verfügbar" mitvermietet worden. Aus der Formulierung ergebe sich, dass die Mietvertragsparteien die vollständige Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gerbrauch auch für den Fall vereinbart haben, dass ein Kellerraum nicht überlassen werde. Daher sei eine Mietminderung für einen nicht oder nur eingeschränkt nutzbaren Keller ausgeschlossen. Der behauptete Mietmangel habe dazu geführt, dass der Keller nicht verfügbar sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2016, 1156/rb)
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