03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 21964

Drucken
Urteil27.10.2015Amtsgericht Berlin-Spandau5 C 267/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1463Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1463
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Spandau Urteil27.10.2015

Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werdenDurch Zustimmung abgeschlossener Miet­änderungs­vertrag stellt keinen Fernab­satz­vertrag dar

Erklärt der Mieter schriftlich seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung, so kann er diese nicht gemäß den Vorschriften zu den Fernab­satz­ver­trägen widerrufen. Denn der durch die Zustimmung abgeschlossene Miet­änderungs­vertrag stellt keinen Fernab­satz­vertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erklärte der Mieter eines Einfa­mi­li­en­hauses im April 2015 schriftlich seine Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen. Er zahlte dementsprechend ab diesem Zeitpunkt die erhöhte Miete. Im Juli 2015 entschied sich der Mieter jedoch um. Er widerrief seine Zustimmung zur Mieterhöhung und verlangte die Rückzahlung der Mieter­hö­hungs­beträge. Da sich die Vermieterin weigerte den Widerruf zu akzeptieren und eine Rückzahlung zu veranlassen, erhob der Mieter Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Mieter­hö­hungs­beträge

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung der Mieter­hö­hungs­beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB zugestanden, da die Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt seien. Es sei zu beachten gewesen, dass der Mieter dem Mieter­hö­hungs­ver­langen zugestimmt habe und somit ein entsprechender Mietän­de­rungs­vertrag zustande gekommen sei.

Kein Widerrufsrecht des Mieters

Dem Mieter habe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Widerrufsrecht zugestanden. Denn ein Mietän­de­rungs­vertrag sei kein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB. Es sei zu beachten gewesen, dass der Mietän­de­rungs­vertrag im Rahmen einer bereits bestehenden Vertragsbindung zwischen vertrauten Personen geschlossen werde. Zudem sei der Mieter durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zusätzlich geschützt. Weiterhin habe der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung und somit Abschluss des Änderungs­vertrags. Aufgrund dieser vom traditionellen Versandhandel zu unter­schei­denden Situation sei es sachgerecht, Mietän­de­rungs­verträge, die im Rahmen eines bereits bestehenden Mietvertrags abgeschlossen werden, vom Anwen­dungs­bereich des § 312 c Abs. 1 BGB herauszunehmen.

Keine Absetzung durch Mieter­hö­hungs­ver­langen

Darüber hinaus impliziere der Begriff "Fernab­satz­vertrag", so das Amtsgericht, dass mit diesem Vertrag etwas "abgesetzt", also eine Leistungs­er­bringung versprochen werde. Bei einem Mieter­hö­hungs­ver­langen setzte der Vermieter jedoch nichts ab. Seine Leistung bleibe vielmehr die gleiche, er fordere lediglich eine höhere Gegenleistung.

Kein Widerruf einer durch Mietzahlung erfolgten konkludenten Zustimmung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Mieter zudem der Mieterhöhung durch die Zahlung der erhöhten Miete konkludent zugestimmt. Eine durch Zahlung erklärte konkludente Zustimmung stelle aber kein Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mittel im Sinne von § 312 c Abs. 2 BGB dar und könne damit nicht widerrufen werden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2015, 1463/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21964

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI