03.12.2024
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Dokument-Nr. 27335

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Urteil04.12.2018Amtsgericht Berlin-Spandau12 C 76/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 463Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 463
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Spandau Urteil04.12.2018

Ein bis zwei lebende Heimchen pro Tag in Mietwohnung stellen keinen Mietmangel darMieter kann nicht Beseitigung des Heimchenbefalls verlangen

Werden in einer Mietwohnung ein bis zwei lebende Heimchen pro Tag entdeckt, so stellt dies kein Mietmangel dar. Der Mieter kann daher nicht die Beseitigung des Heimchenbefalls verlangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Berliner Mietwohnung kam es in einem Zimmer zu einem Heimchenbefall. Nach den Angaben der Mieterin, entdeckte sie täglich ein bis zwei lebende Heimchen in dem Zimmer. Sie verlangte von der Vermieterin die Beseitigung des Heimchenbefalls. Da sich diese weigerte, dem nachzukommen, erhob die Mieterin Klage.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Heimchenbefalls

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Beseitigung des Heimchenbefalls gemäß § 535 BGB zu. Es liege offenbar keine schwerwiegende Beein­träch­tigung durch Heimchen vor, so dass von einem konkreten Mangel nicht gesprochen werden könne.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2019, 463/rb)

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