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Dokument-Nr. 20533

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Urteil11.11.2014Amtsgericht Berlin-Spandau12 C 133/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1605Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1605
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Spandau Urteil11.11.2014

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund monatelanger Haltung mehrerer Igel in MietwohnungIgelhaltung nicht von Klein­tier­haltungs­klausel des Mietvertrags gedeckt

Hält ein Mieter in seiner Wohnung monatelang mehrere Igel, so rechtfertigt dies nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Eine Igelhaltung ist aufgrund der damit verbundenen Wildgerüche nicht von einer Klein­tier­haltungs­klausel im Mietvertrag gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt eine Mieterin eine unter­schiedliche Anzahl von Igeln in ihrer Wohnung. Hintergrund dessen war, dass sie sich als Mitglied eines Vereins zum Schutz von Igeln um kranke Tiere kümmerte. Die Igel wurden in Käfigen in den Wohnräumen und auf dem Balkon gehalten. Nachdem sich einige Mitmieter über die von den Igeln ausgehenden Gerüche beschwerten, mahnte die Vermieterin die Igelhaltung erfolglos dreimal ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis im Mai 2014 fristlos. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Monatelange Unterbringung mehrerer Igel stellt mietver­tragliche Pflicht­ver­letzung dar

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Diese habe das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Denn aufgrund der monatelangen Unterbringung mehrerer Igel habe die Mieterin ihre mietver­trag­lichen Pflichten verletzt.

Mietver­tragliche Klein­tier­hal­tungs­klausel unerheblich

In diesem Zusammenhang habe nach Ansicht des Amtsgerichts die mietver­tragliche Klein­tier­hal­tungs­klausel keine Rolle gespielt. Zwar sei dadurch die Haltung von Kleintieren, wie zum Beispiel Vögeln, Zierfischen, Schildkröten, Hamstern oder Zwergkaninchen erlaubt gewesen. Die Erlaubnis umfasse aber nur typische Haustiere, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden. Davon könne bei Igeln keine Rede sein. Diese seien Wildtiere, die zwar klein seien, aber Wildgerüche absondern. Diese Gerüche seien von permanenter Natur und können auch durch Wände und Wohnungstüren in angrenzende Wohnungen ziehen. Daher sei die Beherbergung von Igeln in Wohnungen von vornherein problematisch.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2015, 1605/rb)

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