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Dokument-Nr. 22076

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Urteil13.07.2000Amtsgericht Berlin-Köpenick17 C 88/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2000, 1487Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2000, Seite: 1487
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil13.07.2000

Haltung eines Schweins in Mietwohnung kann zulässig seinZulässige Schweinehaltung bei fehlenden Belästigungen und Beein­träch­ti­gungen

Die Haltung eines Schweins in einer Mietwohnung ist zulässig, wenn von dem Schwein keine Belästigungen und Beein­träch­ti­gungen ausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt eine Mieterin ein Schwein namens "Quiki" bzw. "Schnitzel" in ihrer Wohnung. Nachdem es bis zum April 2000 aufgrund der Schweinehaltung zu Geruchs­be­läs­ti­gungen in Treppenhaus kam, verlangte die Vermieterin die Entfernung des Schweins aus der Wohnung. Die Mieterin weigerte sich mit der Begründung, dass seit nunmehr zwei Monaten keine Geruchs­be­läs­ti­gungen mehr vorgelegen haben und ein Anspruch auf Beseitigung des Schweins daher nicht bestehe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Schweins

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung des Schweins gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) zugestanden, da eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung nicht vorgelegen habe. Zudem seien von dem Schwein seit nunmehr zwei Monaten keine Belästigungen und Beein­träch­ti­gungen mehr ausgegangen. Dies sei auch in Zukunft nicht zu befürchten gewesen.

Sinnhaftigkeit einer Schweinehaltung in Mietwohnung unerheblich

Sofern die Vermieterin der Meinung war, dass ein Schwein generell nicht in eine Wohnung gehöre und damit die Sinnhaftigkeit einer Schweinehaltung in einer Wohnung in Abrede gestellt habe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn die Tierhaltung habe nach dem Mietvertrag nur bei Vorliegen von Belästigungen und Beein­träch­ti­gungen untersagt werden dürfen. Solche haben jedoch nicht mehr vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2000, 1487/rb)

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