Dokument-Nr. 22076
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- GE 2000, 1487Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2000, Seite: 1487
Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil13.07.2000
Haltung eines Schweins in Mietwohnung kann zulässig seinZulässige Schweinehaltung bei fehlenden Belästigungen und Beeinträchtigungen
Die Haltung eines Schweins in einer Mietwohnung ist zulässig, wenn von dem Schwein keine Belästigungen und Beeinträchtigungen ausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hielt eine Mieterin ein Schwein namens "Quiki" bzw. "Schnitzel" in ihrer Wohnung. Nachdem es bis zum April 2000 aufgrund der Schweinehaltung zu Geruchsbelästigungen in Treppenhaus kam, verlangte die Vermieterin die Entfernung des Schweins aus der Wohnung. Die Mieterin weigerte sich mit der Begründung, dass seit nunmehr zwei Monaten keine Geruchsbelästigungen mehr vorgelegen haben und ein Anspruch auf Beseitigung des Schweins daher nicht bestehe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Kein Anspruch auf Beseitigung des Schweins
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung des Schweins gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) zugestanden, da eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung nicht vorgelegen habe. Zudem seien von dem Schwein seit nunmehr zwei Monaten keine Belästigungen und Beeinträchtigungen mehr ausgegangen. Dies sei auch in Zukunft nicht zu befürchten gewesen.
Sinnhaftigkeit einer Schweinehaltung in Mietwohnung unerheblich
Sofern die Vermieterin der Meinung war, dass ein Schwein generell nicht in eine Wohnung gehöre und damit die Sinnhaftigkeit einer Schweinehaltung in einer Wohnung in Abrede gestellt habe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn die Tierhaltung habe nach dem Mietvertrag nur bei Vorliegen von Belästigungen und Beeinträchtigungen untersagt werden dürfen. Solche haben jedoch nicht mehr vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2000, 1487/rb)
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