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- GE 2020, 205Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 205
Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil21.11.2019
Gaslieferungsvertrag kommt mit dem verbrauchenden Wohnungsmieter zustande und nicht mit dem HauseigentümerHauseigentümer zur Benennung des Mieters verpflichtet
Verbraucht ein Wohnungsmieter in seiner Wohnung Gas, so kommt der Gaslieferungsvertrag mit dem Mieter zustande und nicht mit dem Hauseigentümer. Jedoch ist der Hauseigentümer verpflichtet, den Mieter zu benennen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen zur Gasversorgung verlangte von dem Eigentümer eines Mietshauses in Berlin den Ausgleich einer Rechnung von Dezember 2017. Der Hauseigentümer sah sich dafür aber nicht verantwortlich. Er vertrat die Meinung, dass der Gaslieferungsvertrag mit dem Mieter der Wohnung zustande gekommen sei und nicht mit ihm. Das Gasversorgungsunternehmen sah dies anders und erhob daher gegen den Hauseigentümer Klage.
Kein Anspruch auf Zahlung der Gasrechnung gegen Hauseigentümer
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied gegen das Gasversorgungsunternehmen. Diesem stehe gegen den Hauseigentümer kein Anspruch auf Zahlung der Rechnung über die Gaslieferung zu. Denn der Gaslieferungsvertrag sei nicht mit dem Hauseigentümer, sondern mit dem Mieter der Wohnung zustande gekommen. Das vom Gasversorgungsunternehmen abgegebene Angebot in Form einer Realofferte habe sich an den Verfügungsinhaber der Energieentnahmestelle gerichtet. Dieser sei der Mieter gewesen.
Pflicht zur Benennung des Mieters
Der Hauseigentümer sei aber verpflichtet, so das Amtsgericht, den Mieter zu benennen. Verweigert der Hauseigentümer die Nennung des Mieters oder mache er die Benennung von einem Entgelt abhängig, könne er auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2020
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2020, 205/rb)
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