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Dokument-Nr. 28554

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Urteil21.11.2019Amtsgericht Berlin-Schöneberg106 C 400/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 205Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 205
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil21.11.2019

Gas­lieferungs­vertrag kommt mit dem verbrauchenden Wohnungsmieter zustande und nicht mit dem HauseigentümerHauseigentümer zur Benennung des Mieters verpflichtet

Verbraucht ein Wohnungsmieter in seiner Wohnung Gas, so kommt der Gas­lieferungs­vertrag mit dem Mieter zustande und nicht mit dem Hauseigentümer. Jedoch ist der Hauseigentümer verpflichtet, den Mieter zu benennen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen zur Gasversorgung verlangte von dem Eigentümer eines Mietshauses in Berlin den Ausgleich einer Rechnung von Dezember 2017. Der Hauseigentümer sah sich dafür aber nicht verantwortlich. Er vertrat die Meinung, dass der Gaslieferungsvertrag mit dem Mieter der Wohnung zustande gekommen sei und nicht mit ihm. Das Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen sah dies anders und erhob daher gegen den Hauseigentümer Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung der Gasrechnung gegen Hauseigentümer

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied gegen das Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen. Diesem stehe gegen den Hauseigentümer kein Anspruch auf Zahlung der Rechnung über die Gaslieferung zu. Denn der Gaslie­fe­rungs­vertrag sei nicht mit dem Hauseigentümer, sondern mit dem Mieter der Wohnung zustande gekommen. Das vom Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen abgegebene Angebot in Form einer Realofferte habe sich an den Verfü­gungs­inhaber der Energie­ent­nah­me­stelle gerichtet. Dieser sei der Mieter gewesen.

Pflicht zur Benennung des Mieters

Der Hauseigentümer sei aber verpflichtet, so das Amtsgericht, den Mieter zu benennen. Verweigert der Hauseigentümer die Nennung des Mieters oder mache er die Benennung von einem Entgelt abhängig, könne er auf Auskunft­s­er­teilung in Anspruch genommen werden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2020, 205/rb)

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