Dokument-Nr. 21969
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- GE 2015, 1462Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1462
Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee Urteil15.01.2015
Kein Recht zur Mietminderung aufgrund fahrlässig verursachten WohnungsbrandesMieter muss sich Verhalten des in Wohnung lebenden Angehörigen zurechnen lassen
Hat der Mieter einem Angehörigen die Wohnung zum Gebrauch überlassen, so muss er sich dessen Verhalten nach § 540 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Verursacht daher der Angehörige fahrlässig einen Wohnungsbrand, so steht dem Mieter kein Recht zur Mietminderung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Pankow/Weißensee hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete um 100 %, da die Wohnung infolge eines Brandes nicht mehr bewohnbar war. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Sie verwies darauf, dass die Mieterin die Wohnung ihrer Tochter zum Gebrauch überlassen und diese den Wohnungsbrand dadurch verursacht hatte, dass sie vor Verlassen der Wohnung eine nicht Kerze gelöscht hatte. Die Vermieterin klagte daher auf Zahlung der rückständigen Miete.
Anspruch auf rückständige Miete bestand
Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zugestanden. Die Mieterin sei nicht berechtigt gewesen, die Miete auf Null zu mindern. Es sei zu beachten gewesen, dass ihre Tochter den Wohnungsband fahrlässig verursacht habe. Dieses Verschulden sei der Mieterin gemäß § 540 Abs. 2 BGB zuzurechnen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, ra-online (zt/GE 2015, 1462/rb)
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