15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11412

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Urteil12.09.1995Landgericht Frankfurt am Main2/11 S 147/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1996, 535Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 535
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.09.1995

100 % Mietminderung bei unbewohnbarer Wohnung nach BrandBrand in der Küche macht Wohnung unbewohnbar

Ein Mieter kann die Miete um 100 % mindern, wenn die Wohnung nach einem Brand unbewohnbar wird. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es in einer Mietwohnung zu einem Brand in der Küche, der die Wohnung unbewohnbar machte. Der Mieter stellte daher seine Mietzahlungen ein, woraufhin der Vermieter den Mieter auf Zahlung der einbehaltenen Miete verklagte. Vor Gericht stritten Mieter und Vermieter auch darüber, wer den Brand zu verantworten hatte. Der Vermieter meinte, dass der Brand durch Lagerung von Papier in der Nähe des Heizkessels entstanden sei und der Mieter ihn deshalb zu verantworten habe.

Gericht weist Klage des Vermieters ab

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage des Vermieters jedoch ab. Der Mieter sei nicht zur Mietzahlung verpflichtet gewesen, weil er gemäß § 537 BGB die Miete um 100 % habe mindern dürfen.

Brandursache nicht feststellbar

Die Wohnung sei nach dem Brand unbewohnbar gewesen. Der Vermieter habe keinen Beweis für die Brandursache erbracht. Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Brandschaden durch den Mietgebrauch des Mieters oder durch andere, außerhalb seines Obhutsbereichs liegende Umstände verursacht worden sei, z.B. durch einen Kurzschluss in der zum Kessel führenden Elektroleitung, führte das Landgericht aus.

Brand nicht durch Mieter-Zeitungen verursacht

Dass der Brand, wie der Vermieter meinte, durch in der Nähe des Heizkessels lagernde Zeitungen oder Papier entstanden sei, sei abwegig und durch die Betrie­b­s­an­leitung und auch den Standort des Kessels selbst widerlegt. Der Kessel sei nämlich in die Küchen­ein­richtung integriert, mit einer Abdeckplatte versehen und an den Seiten freibleibend, wobei der Kühlschrank sich an der rechten Seite mit geringem Abstand anschließe. Bereits aus dieser Art der Installierung könne der Schluss gezogen werden, dass sich die Ummantelung des Kessels nicht derart erhitzen könne, dass brennbare Gegenstände in deren Nähe Feuer fangen.

Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/pt)

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