21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25404

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Urteil20.10.2017Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee102 C 182/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 1559Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 1559
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee Urteil20.10.2017

Berliner Mieten­begrenzungs­verordnung aufgrund unzulässiger Zusammenfassung Berlins als ein Gebiet unwirksamBerlin ist kein "einheitlicher Wohnungsmarkt"

Die Berliner Mieten­begrenzungs­verordnung ist unwirksam, weil sie unzulässig Berlin als ein Gebiet zusammenfasst. Berlin stellt jedoch keinen "einheitlichen Wohnungsmarkt" im Sinne von § 556 d Abs. 2 BGB dar. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Berliner Wohnungs­mieterin gegen ihre Vermieterin auf Mietrückzahlung. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin gestützt auf die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung eine Überschreitung der zulässigen Neuver­tragsmiete annahm.

Kein Anspruch auf Mietrückzahlung

Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Mietrückzahlung zu, da die im Mietvertrag vereinbarte Miete zulässig sei.

Unwirksame Berliner Mieten­be­gren­zungs­ver­ordnung

Die Berliner Mieten­be­gren­zungs­ver­ordnung sei nach Auffassung des Amtsgerichts unwirksam, da Berlin durch die Verordnung in unzulässiger Weise als ein Gebiet zusammengefasst wird. In Berlin gebe es in den unter­schied­lichen Bezirken territorial abgeschlossene Wohnungsmärkte mit unter­schied­licher Infrastruktur und sehr unter­schied­lichem Erschei­nungsbild sowie sehr unter­schied­licher Erreichbarkeit, die es verbieten, Berlin mit seiner polyzentrischen Ausrichtung als einen "einheitlichen Wohnungsmarkt" aufzufassen. So sei etwa Zehlendorf durch herrschaftliche Villen und Gärten geprägt, was in keiner Weise mit der verdichteten Mehrfa­mi­li­en­h­aus­be­bauung zum Beispiel im Wedding vergleichbar sei. Die unter­schied­lichen Bezirke weisen ein unter­schied­liches Mietniveau auf, was in der Begründung der Berliner Mieten­be­gren­zungs­ver­ordnung nicht hätte übergangen werden dürfen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, ra-online (zt/GE 2017, 1559/rb)

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