03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23421

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Beschluss19.07.2016Amtsgericht Berlin-Neukölln8 C 241/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1219Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1219
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Neukölln Beschluss19.07.2016

Vorherige Zustimmung des Mieters zur Modernisierung rechtfertigt im Eilfall Durchsetzung des Duldungs­an­spruchs mittels einstweiliger VerfügungEilbe­dürf­tigkeit aufgrund fehlender Wasser­ver­sorgung einiger Wohnungen

Beginnt ein Vermieter mit Mo­dernisierungs­arbeiten und weigert sich ein Mieter daraufhin, Handwerker in seine Wohnung zu lassen, kann der Vermieter mittels einer einstweiligen Verfügung eine Duldungspflicht des Mieters durchsetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter zuvor den Arbeiten zugestimmt hat und eine Eilbe­dürf­tigkeit für die Arbeiten besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit weigerte sich ein Mieter nach Beginn von Strangs­a­nie­rungs­a­r­beiten Handwerker in seine Wohnung zu lassen. Die Vermieterin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Duldung der Arbeiten. Sie führte an, dass der Mieter vor Beginn der Arbeiten der Modernisierung vorbehaltlos zugestimmt habe. Zudem seien sämtliche Wohnungen in den Etagen 1-9 aufgrund der begonnenen Arbeiten von der Wasser­ver­sorgung abgeschnitten. Der Zutritt zur Wohnung des Mieters sei daher dringend erforderlich.

Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Duldung der Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Der Vermieterin habe gemäß § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten zugestanden. Diesen Anspruch habe sie mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen dürfen. Zwar werde durch den Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen. Dies sei aber ausnahmsweise unerheblich, da sie zur Abwendung einer Notlage für die anderen Mieter im Haus notwendig sei. Aufgrund der fehlenden Wasser­ver­sorgung seien die Wohnungen praktisch nicht benutzbar. Die Vermieterin könne daher nicht auf den Klageweg verweisen werden, um ihren Duldungs­an­spruch durchzusetzen. Denn die Durchführung einer ordentlichen Klage auf Duldung würde bestenfalls zehn Wochen dauern. Ein derart lange Zeit ohne Wasser­ver­sorgung könne den Mietern aber nicht zugemutet werden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2016, 1219/rb)

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