21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22955

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Urteil07.06.2016Amtsgericht Berlin-Neukölln11 C 314/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 868Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 868
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Neukölln Urteil07.06.2016

Stilllegung eines Müllschluckers rechtfertigt keine Modernisierungs­miet­erhöhungSchließung einer Müllab­wur­f­anlage stellt Vertrag­s­än­derung und nicht Modernisierung dar

Schließt ein Vermieter den Müllschlucker, so handelt es sich dabei um eine Änderung der Vermie­ter­pflichten und nicht um eine Modernisierung im Sinne von § 555 b BGB. Eine Modernisierungs­miet­erhöhung nach § 559 BGB ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin ließ den Müllschlucker eines Wohnhauses schließen und erweiterte stattdessen den Müllplatz und errichtete Recycling­s­am­mel­stellen. Sie wertet diese Maßnahmen als Modernisierung und verlangte dementsprechend eine Mieterhöhung. Eine Mieterin hielt dies für unzulässig und erhob Klage.

Unwirksamkeit der Mieterhöhung aufgrund fehlender Modernisierung

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Mieterin. Eine Mieterhöhung nach § 559 BGB sei nicht in Betracht gekommen, da es insoweit an einer Modernisierung im Sinne von § 555 b BGB gefehlt habe.

Vorliegen einer Vertrag­s­än­derung anstatt Modernisierung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe statt einer Modernisierung vielmehr eine Vertrag­s­än­derung vorgelegen. Denn durch die Schließung der Müllab­wur­f­anlage habe sich die von der Vermieterin geschuldete vertragsgemäße Leistung verringert. Dies setze aber eine Vereinbarung mit dem Mieter über die Änderung der nach § 535 Abs. 1 BGB geschuldeten Vermie­ter­pflichten voraus. Die Regelung des § 555 b BGB sei daher durch § 535 Abs. 1 BGB verdrängt worden. Somit habe es keine Rolle gespielt, dass es durch die Stilllegung des Müllschluckers zu einer Energie­ein­sparung im Sinne von § 555 b Nr. 1 BGB gekommen ist.

Keine Erhöhung des Gebrauchswerts und Verbesserung des Wohnwerts

Zudem sei es durch die Vergrößerung des Müllplatzes als Ausgleich für die Schließung des Müllschluckers nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache (§ 555 b Nr. 4 BGB) oder zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnver­hältnisse (§ 555 b Nr. 5 BGB) gekommen. Denn nunmehr habe jeder Mieter seinen Müll selbst zu den Müllbehältern nach unten bringen müssen.

Keine Pflicht zur Stilllegung des Müllschluckers

Die Vermieterin habe sich darüber hinaus nicht auf § 555 b Nr. 6 BGB berufen können, wonach bauliche Veränderungen die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, als Modernisierung anzusehen seien. Denn die Vermieterin sei zur Stilllegung des Müllschluckers nicht verpflichtet gewesen. Zwar habe § 46 Abs. 3 der Berliner Bauordnung eine solche Pflicht grundsätzlich beinhaltet. Es werden aber zugleich Ausnahmen gemacht. So können Müllab­wur­f­anlagen weiter betrieben werden, wenn die Einhaltung der abfall­recht­lichen Trennpflichten und die brand­schutz­recht­lichen Belange gewährleistet sind.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2016, 868/rb)

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