21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24685

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Urteil12.12.2006Amtsgericht Berlin-Mitte9 C 462/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2007, 1695Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 1695
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil12.12.2006

Abstandszahlung für Laminatboden im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrags als unzulässige Vertragsstrafe zu wertenSelbstständiges Vertrags­strafe­versprechen gemäß § 555 BGB

Verlangt der Vermieter durch eine Regelung im Mietvertrag, dass der Mieter im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags für den verlegten Laminatboden eine Abstandszahlung zu leisten hat, so ist diese als selbstständiges Vertrags­strafe­versprechen anzusehen und gemäß § 555 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2004 kam es zu einem Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung. Der Vertrag enthielt eine Regelung, wonach die Mietzeit wegen der Ausstattung der Wohnung mit einem Laminatboden drei Jahre beträgt. Im Falle der vorzeitigen Kündigung sollte die Mieterin für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung des Mietver­hält­nisses für die Verlegarbeiten aufgewendeten Kosten von 2.000 EUR eine Abstandszahlung von 55 EUR bis zum Ablauf der 3-jährigen Mietzeit zahlen. Einige Monate später einigten sich die Mietver­trags­parteien auf die Beendigung des Mietver­hält­nisses zum Ablauf des Aprils 2006. Die Vermieterin konnte die Wohnung bereits ab Mai 2006 neu vermieten. Dennoch verlangte sie die monatliche Abstandszahlung bis November 2007. Da sich die Mieterin weigerte zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Abstandszahlung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Abstandszahlung zu. Denn die entsprechende Regelung dazu stelle ein selbstständiges Vertrags­stra­fe­ver­sprechen dar und sei daher gemäß § 555 BGB unwirksam.

Vorliegen eines unzulässigen Vertrags­stra­fe­ver­sprechens

Die Vermieterin hätte nach Auffassung des Amtsgerichts ohne die Abgel­tungs­klausel keinen Anspruch gegen die Mieterin sich an den Laminat­ver­le­ge­kosten zu beteiligen. Denn die Ausstattung mit diesem Bodenbelag sei der von der Vermieterin geschuldete vertragliche Zustand der Mietsache gewesen. Damit sei die Mieterin im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht nur mit der weiterhin bestehenden Mietzah­lungs­ver­pflichtung bis zum Ablauf der drei Jahre, sondern auch mit den Laminat­ver­le­ge­kosten belastet gewesen. Ihre Belastung sei somit höher gewesen als gesetzlich geschuldet. Die Abstandszahlung sei zudem auch dann fällig, wenn der Mietvertrag durch Einigung zwischen den Parteien beendet werde und die Wohnung unmittelbar weitervermietet werden könne. Darüber hinaus finanziere die Mieterin der Vermieterin deren wohnwert­er­höhende Investition selbst dann anteilig weiter, wenn die Vermieterin von dem Nachfolgemieter wegen der Ausstattung eine höhere Miete verlangen könne.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)

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