Dokument-Nr. 24395
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- WuM 2017, 201Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 201
Amtsgericht Dresden Urteil26.01.2017
Mietvertragliche Vereinbarung zur Abstandszahlung bei vorzeitiger Kündigung setzt Angabe von auszugleichenden Vermögenseinbußen seitens des Vermieters vorausBei fehlender Angabe der abzugeltenden Vermieterschäden liegt unzulässige Vertragsstrafe vor
Eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach der Wohnungsmieter bei vorzeitiger ordentlicher Kündigung des Mietvertrags eine Abstandszahlung zu leisten hat, muss Angaben dazu enthalten, welche Vermögenseinbußen des Vermieters durch die Vereinbarung ausgeglichen werden wollen. Fehlt es an einer solchen Angabe, liegt eine gemäß § 555 BGB unzulässige Vertragsstrafe vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Wohnungsmieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe seiner geleisteten Mietkaution in Höhe einer Kaltmiete von 350,00 EUR. Die Vermieter verweigerten sich jedoch einer Rückzahlung und verwiesen darauf, dass der Mieter innerhalb der ersten 12 Monate der Mietvertragslaufzeit ordentlich gekündigt hatte. Eine Vorschrift im Mietvertrag regelte, dass der Mieter im Falle einer ordentlichen Kündigung in den ersten 12 Monaten der Laufzeit verpflichtet war, eine Abstandszahlung in Höhe einer Kaltmiete zu zahlen. Die Vermieter stellten dem Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution ihren Anspruch auf Abstandszahlung entgegen. Der Mieter ließ dies nicht gelten und erhob Klage.
Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution
Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution zu. Den Vermietern stehe ein Anspruch auf Abstandszahlung in entsprechender Höhe nicht zu.
Unzulässige Vertragsstrafe durch Abstandszahlung
Die Vereinbarung im Mietvertrag über die Abstandszahlung im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Mieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts gemäß § 555 BGB unwirksam. Denn darin liege eine unzulässige Vertragsstrafe. Zwar könne eine Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung zum Ausgleich von Vermögenseinbußen des Vermieters wirksam sein. Dazu können etwa erhöhte Verwaltungskosten des Vermieters durch häufigen Mieterwechsel gehören. Dies setze aber voraus, dass die Vereinbarung dazu Angaben macht. Daran habe es hier gefehlt. Es habe sich nicht erkennen lassen, welche Vermögenseinbußen seitens des Vermieters im Fall der Kündigung durch den Mieter während der ersten 12 Monate haben abgegolten werden sollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2017
Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (zt/WuM 2017, 201/rb)
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