21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22048

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Urteil02.07.2014Amtsgericht Berlin-Mitte11 C 1004/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1535Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1535
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil02.07.2014

Erfordernis einer Modernisierungs­ankündigung gilt nur für Modernisierung durchführenden VermieterDritter nicht zur Ankündigung von Moder­ni­sie­rungen verpflichtet

Das Erfordernis eine Modernisierung anzukündigen gilt nur für den Vermieter, der selbst eine Modernisierung durchführen will. Ein Dritter dagegen ist nicht verpflichtet entsprechende Arbeiten anzukündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin eines in einem Wohnhaus liegenden Dachgeschosses dessen Ausbau. Die Hausverwaltung teilte dies im April 2014 den Mietern der unter dem Dachgeschoss liegenden Wohnung mit. Die Eigentümerin des Dachgeschosses war nicht zugleich Eigentümerin der Wohnung. Da die Wohnungsmieter keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung erhielten, machten sie gerichtlich einen Unter­las­sungs­an­spruch wegen Besitzstörung geltend.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Dachge­schoss­ausbaus

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Unterlassung des Dachge­schoss­ausbaus zugestanden. Zwar sei eine Baumaßnahme als widerrechtlich zu werten, wenn die davon betroffenen Mieter keine ordnungsgemäße Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung gemäß § 555 c BGB erhalten.

Erfordernis einer Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung gilt nur für Modernisierung durchführenden Vermieter

Das Erfordernis einer Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung gelte nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch nur für den Vermieter, der selbst eine Modernisierung in der Wohnung oder im Gebäude durchführt. Die Eigentümerin des Dachgeschosses sei aber nicht die Vermieterin der Mieter. Der Vermieter habe wiederum keine Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten beabsichtigt und sei daher nicht verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ankündigung vorzunehmen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 1535/rb)

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