Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil02.07.2014
Erfordernis einer Modernisierungsankündigung gilt nur für Modernisierung durchführenden VermieterDritter nicht zur Ankündigung von Modernisierungen verpflichtet
Das Erfordernis eine Modernisierung anzukündigen gilt nur für den Vermieter, der selbst eine Modernisierung durchführen will. Ein Dritter dagegen ist nicht verpflichtet entsprechende Arbeiten anzukündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin eines in einem Wohnhaus liegenden Dachgeschosses dessen Ausbau. Die Hausverwaltung teilte dies im April 2014 den Mietern der unter dem Dachgeschoss liegenden Wohnung mit. Die Eigentümerin des Dachgeschosses war nicht zugleich Eigentümerin der Wohnung. Da die Wohnungsmieter keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung erhielten, machten sie gerichtlich einen Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung geltend.
Kein Anspruch auf Unterlassung des Dachgeschossausbaus
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Unterlassung des Dachgeschossausbaus zugestanden. Zwar sei eine Baumaßnahme als widerrechtlich zu werten, wenn die davon betroffenen Mieter keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung gemäß § 555 c BGB erhalten.
Erfordernis einer Modernisierungsankündigung gilt nur für Modernisierung durchführenden Vermieter
Das Erfordernis einer Modernisierungsankündigung gelte nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch nur für den Vermieter, der selbst eine Modernisierung in der Wohnung oder im Gebäude durchführt. Die Eigentümerin des Dachgeschosses sei aber nicht die Vermieterin der Mieter. Der Vermieter habe wiederum keine Modernisierungsarbeiten beabsichtigt und sei daher nicht verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ankündigung vorzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 1535/rb)