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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34612

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Urteil01.02.2024Amtsgericht Berlin-Mitte104 C 33/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 664Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 664
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil01.02.2024

Einheitliche Minderungsquote von 20 % für Lärmstörungen bis zum Abschluss der BauarbeitenVermieter muss bei rechtskräftig festgestelltem Minderungsrecht Wegfall lärmintensiver Arbeiten beweisen können

Für den gesamten Zeitraum von lärmintensiven Bauarbeiten kann eine einheitliche Minderungsquote gebildet werden. Ist das Minderungsrecht rechtskräftig festgestellt worden, so kann der Vermieter die volle Miete nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass es zu keinen lärmintensiven Arbeiten mehr kommt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2019 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte rechtskräftig festgestellt, dass die Mieter einer Wohnung wegen lärmintensiver Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück ihre Miete bis zum Abschluss der Arbeiten pauschal um 20 % mindern dürfen. Das Gericht ging dabei davon aus, dass zu Beginn der Arbeiten eine Minderungsquote von 50 % gerechtfertigt wäre, die aber über die Dauer der Baumaßnahmen bis zur Beendigung auf Null sinke. Dies rechtfertige eine einheitliche Minderungsquote. Mit der Behauptung, dass es ab Dezember 2020 zu keinen lärmintensiven Arbeiten mehr kam, verlangte die Vermieterin die volle Zahlung der Miete. Die Mieter verwiesen auf die weiterhin bestehenden Arbeiten und gingen daher vom Weiterbestehen des Minde­rungs­rechts aus. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur weiteren Mietminderung wegen Bauarbeiten

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieter. Diese könne ihre Miete über den Zeitraum Dezember 2020 hinaus um 20 % mindern. Die Bemessung dieser Quote sei nicht zu beanstanden. Die Festsetzung einer einheitlichen Minderungsquote für den gesamten Zeitraum der Bauarbeiten sei zulässig.

Kein Nachweis des Wegfalls der lärmintensiven Bauarbeiten

Zwar könne der Vermieter bei Wegfall der durch die Bauarbeiten entstehenden Beein­träch­ti­gungen wieder die volle Miete verlangen, so das Amtsgericht. Dafür trage er aber die Beweislast. Die Vermieterin habe hier nicht nachweisen können, dass es seit Dezember 2020 nicht mehr zu minde­rungs­re­le­vanten Immissionen auf die Wohnung gekommen ist.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2024, 664/rb)

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