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Dokument-Nr. 22649

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Urteil26.03.2004Amtsgericht Berlin-Lichtenberg5 C 4/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2004, 629Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 629
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg Urteil26.03.2004

Kein Recht zur Mietminderung nach Umstellung von analogen auf digitalen FernsehempfangVermieter schuldet keine Umwandlung des Sendesignals

Kann ein Mieter die vom Mietvertrag umfasste Satel­li­te­n­anlage aufgrund der Umstellung des Sendesignals von analog auf digital nicht mehr nutzen, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Der Vermieter schuldet keine Umwandlung der Signale. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ab August 2003 ihre Miete, da durch die Umstellung des Sendesignals von analog auf digital ihre vom Mietvertrag umfasste Satellitenanlage nicht mehr genutzt werden konnte. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Umstellung des Sendesignals kein Mietmangel

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden, da die Beein­träch­tigung des Fernsehempfangs durch die Umstellung des Sendesignals von analog auf digital keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB darstelle. Die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch werde dadurch nicht eingeschränkt.

Vermieter schuldet keine Umwandlung des Sendesignals

Auch bei einer vertraglichen Vereinbarung der Mietparteien über die Zurver­fü­gung­s­tellung eines Anten­ne­n­an­schlusses schulde der Vermieter nach Ansicht des Amtsgerichts nicht die Umwandlung der empfangenden digitalen Signale in analoge. Dies sei vielmehr Sache des Mieters. Etwas anderes könne gelten, wenn die vorhandene Antennenanlage gar nicht mehr in der Lage sei, überhaupt Impulse zu empfangen und in die Wohnung des Mieters weiterzugeben. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2004, 629/rb)

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