21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27484

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Urteil06.02.2019Amtsgericht Berlin-Lichtenberg15 C 270/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 602Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 602
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg Urteil06.02.2019

Im Eigentum des Wohnungsmieters stehende Spüle und stehender Herd bleiben bei Ermittlung der ortsüblichen Miete außer BetrachtMietnachlass als Gegenleistung für Eigentums­über­tragung ist ohne Bedeutung

Wurden dem Wohnungsmieter das Eigentum an Spüle und Herd übertragen, so bleiben diese Ein­richtungs­gegen­stände bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete außer Betracht. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass dem Mieter als Gegenleistung für die Eigentums­über­tragung ein Mietnachlass gewährt wurde. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei bestand Streit darüber, ob die im Mietspiegel bestehenden Negativmerkmale "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle" gegeben waren. Hintergrund dessen war, dass der Mieterin das Eigentum an dem Herd und die Spüle übertragen wurde und sie dafür ein Mietnachlass erhielt.

Vorliegen des Negativmerkmals "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle"

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied, dass die Negativmerkmale "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle" vorliegen. Denn im Eigentum des Mieters stehende Einrich­tungs­ge­gen­stände werden nicht berücksichtigt. Es sei zu beachten, dass der Mieter das Risiko dafür trage, dass diese Gegenstände durch vertragsgemäßen Gebrauch auch mal kaputt gegen und neu angeschafft werden müssen. Die Merkmale "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle" seien daher wohnwertmindernd.

Gewährung des Mietnachlasses ohne Bedeutung

Ohne Bedeutung sei es, so das Amtsgericht, dass die Vermieterin der Mieterin im Rahmen der Eigentumsübertragung an den Einrich­tungs­ge­gen­ständen der Küche einen Mietnachlass gewährte. Aufgabe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens sei es, der Vermieterin eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermöglichen. Wie dabei die Ausgangsmiete, die erhöht werden soll, zustande gekommen ist, sei ohne Bedeutung.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2019, 602/rb)

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