21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21544

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Urteil23.06.2015Amtsgericht Berlin-Köpenick7 C 71/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 981Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 981
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil23.06.2015

Schaden­ersatz­anspruch des Vermieters nach Mietver­tragsende: Mietver­trags­klausel zur Verlängerung der Verjäh­rungsfrist wegen Überra­schungs­effekt nicht Vertrags­be­standteilVerlängerung der Verjäh­rungsfrist von einem halben Jahr auf ein Jahr unüblich

Schaden­ersatz­ansprüche des Vermieters gegen seinen Mieter verjähren gemäß § 548 BGB ein halbes Jahr nach Rückgabe der Mietsache. Die Verlängerung dieser Frist auf ein Jahr durch eine Klausel im Mietvertrag ist als unüblich zu bezeichnen und kann daher wegen eines Über­raschungs­effekts im Sinne von § 305 c BGB nicht Vertrags­be­standteil werden. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Mietverhältnis über eine Wohnung endete, erhielten die Vermieter im Januar 2014 die Wohnung zurück. Da der Mieter ihrer Meinung nach die Schön­heits­re­pa­raturen nicht fachgerecht durchgeführt sowie die Mietsache Beschädigungen aufgewiesen habe, verlangten die Vermieter im August 2014 Schadensersatz. Der Mieter weigerte sich einen solchen zu zahlen und führte zur Begründung an, dass etwaige Schaden­er­satz­ansprüche gemäß § 548 BGB verjährt seien. Die Vermieter wiederum verwiesen auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Halbjahresfrist des § 548 BGB auf ein Jahr verlängert worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Schaden­er­satz­an­spruch des Vermieters verjährt

Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da der Anspruch gemäß § 548 BGB verjährt gewesen sei. Nach dieser Vorschrift hätten die Vermieter spätestens Ende Juli 2014 ihren Anspruch geltend machen müssen. Dies sei hingegen nicht geschehen.

Keine wirksame Verlängerung der Verjäh­rungsfrist durch Mietver­trags­klausel

Die Verjährungsfrist von einem halben Jahr sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht wirksam auf ein Jahr verlängert worden. Denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei als überraschend im Sinne von § 305 c BGB zu werten gewesen, sodass sie nicht Vertrags­be­standteil geworden sei. Die Verlängerung der Verjäh­rungsfrist des § 548 BGB sei als unüblich zu werten gewesen. Jeder ansatzweise informierte Mieter habe mit einer solchen Regelung nicht rechnen müssen. Diese gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Verlän­ge­rungs­klausel gestalterisch nicht hervorgehoben worden sei.

Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (zt/GE 2015, 981/rb)

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