14.12.2024
14.12.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34168

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Urteil05.03.2024Amtsgericht Berlin-Köpenick3 C 243/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 455Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 455
  • IMR 2024, 325Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2024, Seite: 325
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Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil05.03.2024

Kein Zugang einer mittels Einschreibens mit Rückschein versendeten Betriebs­kosten­abrechnung bei fehlender Abholung der Einschrei­be­sendungKeine Fingierung des Zugangs der Neben­kosten­abrechnung

Eine mittels Einschreibens mit Rückschein versendete Betriebs­kosten­abrechnung ist dem Mieter nicht zugegangen, wenn er die Sendung bei der Post nicht abholt. Der Zugang kann dann auch nicht fingiert werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung seit dem Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Köpenick unter anderem über den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung für 2021. Die Vermieterin hatte die Abrechnung im Dezember 2022 mittels Einschreibens mit Rückschein dem Mieter zugesendet. Da der Mieter bei der Zustellung nicht anwesend war, wurde in seinem Briefkasten eine Benach­rich­tigung eingeworfen. Nachfolgend holte der Mieter die Sendung aber nicht von der Post ab.

Kein Zugang der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm sei die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht zugegangen. Veranlasst der Vermieter die Zustellung der Abrechnung per Einschreiben, ersetze der Einwurf der Benach­rich­tigung in den Mieter­brief­kasten über die Niederlegung eines Schreibens bei der Post nicht den Zugang des Einschrei­be­briefes. Ein Zugang der Betrie­bs­kos­te­n­an­rechnung - etwa nach Ablauf der Lagerfrist - könne nicht fingiert werden, wenn der Mieter die Einschrei­be­sendung nicht abholt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2024, 455/rb)

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