21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 32282

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Urteil27.05.2022Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 73 C 54/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 964Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 964
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil27.05.2022

Rechtswidrige Jahres­a­b­rechnung wegen unzulässiger Umlage von Heizkosten für gemein­schaftlich genutzten Hausflur auf einzelnen Wohnungs­ei­gentümerMöglichkeit der Anfech­tungsklage

Werden unzulässig die Heizkosten für einen gemein­schaftlich genutzten Hausflur auf einen einzelnen Wohnungs­ei­gentümer umgelegt, so ist die gesamte Jahres­a­b­rechnung rechtswidrig und kann mittels einer Anfech­tungsklage angegriffen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage in Berlin klagte im Jahr 2021 gegen die beschlossene Jahresabrechnung. Grund dessen war, dass in der Heizkos­te­n­a­b­rechnung ein für Gemein­schafts­zwecke als Hausflur genutzter Raum zu seinen Lasten berücksichtigt wurde.

Rechts­wid­rigkeit der gesamten Jahres­a­b­rechnung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Klägers. Der Beschluss über die Jahres­a­b­rechnung sei wegen des Abrech­nungs­fehlers insgesamt rechtswidrig und damit für ungültig zu erklären. Das genaue Ausmaß des Fehlers sei dabei unbeachtlich und müsse somit nicht rechnerisch dargelegt werden. Es genüge, wenn ein Fehler festgestellt wird, der sich notwendig auf die Ergebnisse ausgewirkt hat.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2022, 964/rb)

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