18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24194

Drucken
Urteil20.07.2016Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 216 C 98/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 236Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 236
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil20.07.2016

Anbau einer Terrasse nebst bodentiefen Fenstern an Erdge­schoss­wohnung stellt aufgrund Durch­gangs­verkehrs und Müllstands­fläche keine Modernisierung darWohnungsmieter nicht zur Duldung der Baumaßnahme verpflichtet

Der Anbau einer Terrasse nebst bodentiefen Fenstern stellt für eine Erdge­schoss­wohnung keine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB dar, wenn die Wohnung von Durch­gangs­verkehr betroffen ist und sich in der Nähe eine Müllstands­fläche befindet. Eine Duldungspflicht gemäß § 555 d Abs. 1 BGB besteht für die Mieter daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall plante eine Vermieterin im November 2015 an einer in einem Hinterhaus gelegenen Erdgeschosswohnung eine Terrasse nebst bodentiefen Terrassentüren anzubauen. Ihrer Meinung nach werde dadurch der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht. Denn durch die Terrasse verbessere sich die Attraktivität der Wohnung. Dies sahen die Mieter der Erdge­schoss­wohnung jedoch anders. Sie führten an, dass Bewohner und Besucher des Gartenhauses an ihrer Wohnung vorbei müssten. Zudem verwiesen die Mieter darauf, dass in ca. 3-5 Metern Entfernung eine Müllstands­fläche existiert. Die Terrasse verbessere daher keineswegs die Attraktivität der Wohnung. Da die Mieter sich weigerten die Baumaßnahme zu dulden, erhob die Vermieterin Klage auf Duldung.

Kein Anspruch auf Duldung des Terrassenanbaus

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung des Terrassenanbaus gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zu, da eine zu duldende Moder­ni­sie­rungs­maßnahme nicht vorliege.

Keine Erhöhung des Gebrauchswertes der Erdge­schoss­wohnung

Zwar seien mit dem Anbau einer Terrasse regelmäßig Vorteile verbunden, so das Amtsgericht. So vergrößere sich die Nutzfläche, es können Wäscheständer oder andere Gegenstände auf der Terrasse abgestellt werden und es bestehe die Möglichkeit des Aufenthalts im Freien. Dennoch liege keine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB vor. Denn der Gebrauchswert der Mietsache sei nicht nachhaltig erhöht worden. Durch den Terrassenanbau werde die Privatsphäre eingeschränkt. Es liege nicht im erhöhten Interesse eines Mieters über eine Terrasse nebst bodentiefen Türen mit Blick auf eine nahe sowie emittierende Müllstands­fläche verbunden mit Durchgangsverkehr zu verfügen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24194

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI