21.11.2024
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Dokument-Nr. 26912

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Urteil08.11.2018Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 205 C 172/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1530Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1530
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil08.11.2018

Fehlende Nutzungs­mög­lichkeit der Wohnung aufgrund Gesund­heits­zu­stands des Mieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung durch den MieterMöglicher Anspruch auf Mietaufhebung nach Benennung eines Nachmieters

Kann ein Mieter aufgrund seines Gesund­heits­zustandes seine Wohnung nicht weiter nutzen, begründet dies kein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter. Ihm kann aber ein Anspruch auf Abschluss eines Miet­aufhebungs­vertrags zustehen, wenn er einen Nachmieter benennt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigten die Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis Mitte März 2017 fristlos und hilfsweise fristgemäß. Sie stützten die fristlose Kündigung darauf, dass sie aufgrund ihrer gesund­heit­lichen Situation und der damit verbundenen Betreuung in einem Pflegeheim die Wohnung nicht weiter haben nutzen können. Die Vermieter waren mit der fristlosen Kündigung nicht einverstanden. Sie gingen daher von einer ordentlichen Kündigung aus und verlangten Mietzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist im Juni 2017. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen, behielten die Vermieter den entsprechenden Teil von der Mietkaution ein. Daraufhin erhoben die Mieter Klage auf Auszahlung der vollen Mietkaution.

Kein Anspruch auf Auszahlung der vollen Mietkaution

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Auszahlung der vollen Mietkaution zu. Die Vermieter haben einen Teil der Kaution in Höhe der ausstehenden Mieten für April bis Juni 2017 einbehalten dürfen.

Unzulässige fristlose Kündigung wegen fehlender Nutzungs­mög­lichkeit der Wohnung

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die fristlose Kündigung unwirksam. Der Mietvertrag sei daher erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten im Juni 2017 beendet gewesen. Der Umstand, dass die Mieter aufgrund ihres Gesund­heits­zu­standes nicht mehr in der Lage waren, in der Wohnung zu leben, genüge nicht für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB. Der die Wohnungsnutzung ausschließende Gesundheitszustand der Mieter sei ein ihrem eigenen Risikobereich zuzuordnender Umstand, der sich nicht durch Verkürzung der Kündigungsfrist zu Lasten der Vermieter auswirken könne. Zudem stelle die dreimonatige Kündigungsfrist regelmäßig keine Überforderung der Mieter dar, auch nicht in Situationen wie der vorliegenden.

Möglicher Anspruch auf Mietaufhebung

Das Amtsgericht verwies darauf, dass die Mieter möglicherweise in dieser Situation einen Anspruch auf Abschluss eines Mietauf­he­bungs­vertrags bei Benennung eines Nachmieters gehabt hätten. Ein Nachmieter sei hingegen nicht benannt worden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2018, 1530/rb)

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