21.11.2024
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Amtsgericht Bergheim Urteil28.02.2012

Kein Zugang einer Neben­kosten­abrechnung bei Einwurf des Schreibens in Briefkasten einer nicht mehr vom Mieter bewohnten AnschriftFür Mieter besteht keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Abrechnung

Wirft der Vermieter die Neben­kosten­abrechnung in den Briefkasten einer vom Mieter nicht mehr bewohnten Anschrift, so ist die Abrechnung dem Mieters nicht zugegangen. Denn in diesem Fall besteht für den Mieter nicht die Möglichkeit, von der Abrechnung Kenntnis zu nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietver­trags­parteien um eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2009. Die Mieterin behauptete, dass ihr die Abrechnung nicht bis zum 31.12.2010 zugegangen sei. Die Vermieterin entgegnete dem, dass sie persönlich am 09.12.2010 zwischen 7.30 und 8.00 Uhr die Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten des Mieters eingeworfen habe. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Mieterin aber nicht mehr unter der Anschrift. Eine entsprechende Ummeldung war bereits erfolgt. Es kam schließlich zur Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aus Neben­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Amtsgericht Bergheim entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung zugestanden. Denn der Mieterin sei die Abrechnung nicht gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtzeitig zugegangen.

Einwurf der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung in Briefkasten bewirkte kein Zugang

Der Einwurf der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung in den Briefkasten habe nach Ansicht des Amtsgerichts keinen Zugang bewirkt. Da die Mieterin unter der Anschrift nicht mehr gewohnt habe, habe sie auch keine Möglichkeit gehabt von der Abrechnung Kenntnis zu erlangen. Dies sei für einen Zugang aber erforderlich.

Fehlende Überprüfung der Wohnanschrift begründete Vorwurf der Fahrlässigkeit

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass der verspätete Zugang der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung dann unbeachtlich ist, wenn der Vermieter diesen nicht zu verschulden hatte (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dies sei hier hingegen der Fall gewesen. Die Vermieterin habe sich vergewissern müssen, dass die Mieterin noch unter der Anschrift wohnte. Da sie dem nicht nachgekommen sei, sei der Vermieterin Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Bergheim, ra-online (vt/rb)

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