21.11.2024
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Amtsgericht Bad Homburg Urteil02.04.2019

Verschiebung des Hinflugs um 7 ½ Stunden nach hinten durch Reise­ver­an­stalter stellt Reisemangel darReise­ver­an­stalter darf Start- oder Rückflugzeit innerhalb eines Zeitrahmens von vier Stunden verändern

Verschiebt ein Reise­ver­an­stalter den Hinflug um 7 ½ Stunden nach hinten, so stellt dies eine gravierende Flugzei­t­än­derung und damit einen Reisemangel dar. Der Reise­ver­an­stalter darf den in der Reise­be­stä­tigung als vorläufig bezeichneten Zeitpunkt des Hin- oder Rückflugs nur innerhalb eines Zeitrahmens von vier Stunden ändern. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2016 buchte ein Mann eine einwöchige Reise nach Mallorca für Ende Juli/Anfang August 2017. Als vorläufige Ankunftszeit wurde in der Reise­be­stä­tigung 12:35 mittags angegeben. Im Februar 2017 änderte die Reise­ver­an­stalterin jedoch den Hinflug so, dass der Reisende nunmehr erst um 20 Uhr in Mallorca ankommen sollte. Obwohl der Reisende damit nicht einverstanden war, änderte die Reise­ver­an­stalterin die Abflugzeit nicht. Der Reisende machte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung geltend und erhob schließlich Klage.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung von 40 %

Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 40 % des von dem Kläger für den ersten Reisetrag gezahlten Reisepreises zu. Denn die Flugzeitänderung habe einen Reisemangel dargestellt.

Erhebliche Flugzei­t­än­derung stellt Reisemangel dar

Zwar könne einem Reiseveranstalter ein Recht zustehen, so das Amtsgericht, bei Vertragsschluss bestehende Unwägbarkeiten hinsichtlich der zum Reisezeitpunkt möglichen Flugzeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er den Zeitpunkt des Abreise und der Rückreise erst zu einem späteren Zeitpunkt festlegt. Der Reise­ver­an­stalter dürfe aber nicht den gesamten Tag des Abflugtages als Abflugzeitraum vorsehen. Vielmehr dürfe nur innerhalb eines Zeitraums von vier Stunden eine als vorläufig bezeichnete Abflugzeit in der Reise­be­stä­tigung verändert werden. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Abflugzeit um 7 ½ Stunden nach hinten verschoben, was eine gravierende und damit unzulässige Flugzei­t­än­derung darstelle. Die deutliche Verschiebung des Hinflugs stelle daher einen Reisemangel dar.

An- und Abreisetag dienen auch der Erholung

Nach Auffassung des Amtsgerichts dienen der Tag der Ab- und Anreise nicht nur der Beförderung, sondern auch der Erholung.

Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/RRa 2019, 209/rb)

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