21.11.2024
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Amtsgericht Bad Hersfeld Beschluss22.07.2016

Sexuelle Belästigung eines Kindes über WhatsApp: Vater zum Löschen der App vom Handy des Kindes verpflichtetGrundsätzliche rechtliche Bedenken gegen Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

Wird ein 15 Jahre altes Mädchen über WhatsApp sexuell belästigt und bestehen Zweifel an einem verantwortungs­vollen Umgang des Mädchens mit der App, so kann dem Vater auferlegt werden, die App vom Handy seines Kindes zu löschen sowie regelmäßige klärende Gespräche mit dem Kind durchzuführen und Kontrollen des Handys vorzunehmen. Es bestehen zudem grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 15- und 10-jährigen Mädchens waren seit dem Jahr 2006 geschieden und lebten daher getrennt voneinander. Dem Vater stand das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht zu, so dass die Kinder hauptsächlich beim Vater lebten. Das ältere Mädchen erhielt seit Frühjahr 2015 von einem alten Schulfreund ihres Vaters, welcher in einer Nachbargemeinde wohnte, über WhatsApp Nachrichten mit sexuellem Inhalt. So fragte er zum Beispiel, wie die Schamhaare und die Geschlechtsteile des Mädchens aussähen bzw. wie groß die "Sachen" seien. Zudem wollte er von ihr und ihrer jüngeren Schwester Nacktfotos haben. Die sexuellen Belästigungen zogen sich über einen Zeitraum von 12 Monaten hin und belasteten das Mädchen stark. Nachdem der Vorfall bekannt wurde, musste das Amtsgericht Bad Hersfeld über famili­en­rechtliche Maßnahmen entscheiden.

Beein­träch­tigung des seelischen Wohls durch sexuelle Belästigung

Das Amtsgericht Bad Hersfeld sah die Notwendigkeit Auflagen gemäß § 1666 BGB zu erteilen, um eine weitere Gefährdung des Kindeswohls abzuwehren. In den Nachrichten mit sexuellem Inhalt sah das Gericht eine Beein­träch­tigung des seelischen Wohlbefindens beider Kinder. Denn während das ältere Mädchen durch den direkten Chat-Kontakt betroffen gewesen sei, sei das jüngere Mädchen dadurch involviert worden, weil sie von ihrer älteren Schwester über die Chat-Inhalte laufend informiert wurde. Sowohl die Kinder als auch der Vater seien nicht in der Lage gewesen angemessen auf diesen Vorfall zu reagieren. Ihnen habe ein Bewusstsein zu den möglichen Gefahren hinsichtlich der Nutzung von Smartphones gefehlt.

Keine Eignung von WhatsApp für unter 16-jährige Kinder

Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle die Nutzung von WhatsApp für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich eine Gefahr für ihre Privatsphäre und ihre Entwicklung dar. Denn durch die Nutzung werden das Persön­lich­keitsrecht und der Datenschutz betroffen. Eine Person unter 16 Jahren könne die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zur Nutzung von WhatsApp noch nicht überschauen. Dies gelte jedenfalls insofern, dass die Kinder nicht vor der Nutzung einen ausgeprägten verant­wor­tungs­vollen Umgang mit den Funktionen und den Risiken der App aufgezeigt bekommen haben und sie nicht bereits eine besondere geistige Reife und vorausschauende Sicht im Hinblick auf die Nutzung eines digitalen, umfassend vernetzten Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittels aufweisen. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.

Auferlegte Pflichten für den Vater

Das Amtsgericht gab dem Vater zunächst auf, jeglichen Kontakt seiner Kinder mit dem Schulfreund zu verhindern bzw. gegebenenfalls den Kontakt umgehend zu unterbinden. Zudem erteilte es dem Vater die Auflage, die App von den Handys der Kinder zu löschen. Zudem musste der Vater anhaltend sicherstellen, dass keine Messenger-App mit Zwangs­ver­net­zungs­technik über die Mobilfunknummer mehr auf den Geräten der Kinder installiert werde. Weiterhin traf ihn die Pflicht zumindest alle drei Monate die Handys der Kinder unter anderem auf dort installierte Apps zu besehen und mit den Kindern monatlich ein Gespräch über die Nutzung der Geräte und eventuelle Fragen oder Probleme zu führen. Schließlich erteilte das Gericht die Auflage, beiden Kindern jeweils nur ein Smartphone zur Verfügung zu stellen.

Kein generelles Verbot von Messenger-Diensten

Das Amtsgericht hob hervor, dass durch die erteilten Auflagen nicht gänzlich die Nutzung von Messenger-Diensten ausgeschlossen sei. So können Messenger ohne Zwangs­ver­net­zungs­technik genutzt werden, wie zum Beispiel "Hoccer", "Threema" oder "Wire".

Quelle: Amtsgericht Bad Hersfeld, ra-online (vt/rb)

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