21.11.2024
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Amtsgericht Backnang Urteil01.07.2014

Strafbarkeit wegen übler Nachrede bei unwahrer Behauptung zur Alkoholisation eines PolizeibeamtenBewusst unwahre ehrenrührige Tat­sachen­behauptungen nicht vom Grundrecht auf Meinungs­freiheit gedeckt

Äußert ein Autofahrer nach dem Erhalt eines Bußgeld­be­scheids wegen überhöhter Geschwindigkeit, dass der die Geschwindigkeit messende Polizeibeamte alkoholisiert gewesen sei und ist dies nicht zutreffend, macht sich der Autofahrer wegen übler Nachrede nach § 186 StGB strafbar. Eine bewusst unwahre ehrenrührige Behauptung ist zudem nicht vom Grundrecht auf freie Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Dies hat das Amtsgericht Backnang entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 geriet ein Autofahrer in eine polizeiliche Verkehr­s­kon­trolle, da er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Er erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 160 EUR. Darüber ärgerte sich der Autofahrer so sehr, dass er wenige Tage später bei der zuständigen Bußgeldstelle anrief. Dort gab er an, dass sein Fahrzeug altersbedingt gar nicht so schnell fahren könne, wie im Bußgeldbescheid vermerkt. Zudem stellte er die bewusst unwahre Behauptung auf, dass der zur Geschwin­dig­keits­messung eingesetzte Polizeibeamte alkoholisiert gewesen sei. Er habe dies am Atemgeruch feststellen können. Gegen den Autofahrer wurde anschließend ein Strafverfahren eingeleitet.

Strafbarkeit wegen übler Nachrede

Das Amtsgericht Backnang entschied, dass sich der Autofahrer durch die Behauptung, dass der Polizeibeamte alkoholisiert seinen Dienst vorgenommen haben soll, wegen übler Nachrede nach § 186 StGB strafbar gemacht habe. Denn die unwahre Äußerung sei ehrenrührig und sei offenkundig dazu geeignet gewesen, den Polizeibeamten verächtlich zu machen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass von einem Polizeibeamten erwartet wird, dass er vor oder während des Dienstes keinen Alkohol zu sich nimmt.

Kein Schutz durch Grundrecht der Meinungs­freiheit

Die Äußerung sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht unter den Schutz des Grundrechts auf Meinungs­freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gefallen. Zwar könnten im sogenannten "Kampf ums Recht" zur plastischen Darstellung der eigenen Position starke und eindringliche Ausdrücke verwendet werden. Dies gelte aber nur bei Äußerungen von Werturteilen bzw. wertenden Stellungnahmen und nicht bei bewusst unwahren Tatsa­chen­be­haup­tungen. Ein solcher Fall habe hier aber vorgelegen.

Keine Rechtfertigung aufgrund spontaner Unmutsäußerung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe auch keine spontane Unmutsäußerung im Sinne von "der war doch besoffen" vorgelegen. Vielmehr habe der Autofahrer wohlüberlegt gehandelt. So sei der Bußgeldbescheid bereits schon mehrere Tage zugestellt gewesen, als sich der Autofahrer zum Telefonat entschloss. Darüber hinaus sei das Telefonat auf Initiative des Autofahrers zustande gekommen.

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 EUR

Da der Autofahrer noch nicht vorbestraft gewesen und die unwahre Äußerung nur gegenüber einem überschaubaren Personenkreis geäußert worden sei, hielt das Amtsgericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 EUR für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Backnang, ra-online (vt/rb)

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