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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Augsburg Urteil12.08.2008

Niederlage für Branchen­buchan­bieter im Fall www.Oertliche-Branchenbuch.com - Zahlungsklage vor Gericht gescheitertAG Augsburg: Arglistige Täuschung lässt sich an Händen greifen - Getäuschter Kunde kann Vertrag anfechten

Das Amtsgericht Augsburg hat die Zahlungsklage des Branchen­buchan­bieters www.oertliches-branchenbuch.com abgewiesen und der Widerklage des Kunden auf Feststellung, dass aus dem streit­ge­gen­ständ­lichen Eintra­gungs­antrag kein Vergü­tungs­an­spruch besteht, stattgegeben.

Der Branchen­buchan­bieter verlangte von dem beklagten Unternehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung für dessen Eintragung in das Inter­net­bran­chen­ver­zeichnis www.oertliche-branchenbuch.com. Als Grundlage nannte die Klägerin den schritlichen Auftrag des Beklagten. Nach dem Text dieses Formulars sollte eine Vertrags­be­ziehung mit einer Laufzeit von zwei Jahren zustande kommen. Für die Eintragung in das Branchen­ver­zeichnis sollte ein jährlicher Betrag von 804 Euro im voraus bezahlt werden.

Branchen­buchan­bieter hat keine vertraglichen Ansprüche

Das Amtsgericht wertete die Rechtslage eindeutig: Es besteht keine Vertrags­be­ziehung. Deshalb hat die Klägerin auch keinen vertraglichen Erfül­lungs­an­spruch, und der Beklagte Unternehmer hat Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass der Klägerin auch über die Klageforderung hinaus keine weiteren vertraglichen Ansprüche zustehen.

Klägerin trat als englische Limited (Ltd.) auf

Das Gericht ließ einen Anspruch der Klägerin schon daran scheitern, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass sie überhaupt der Vertragspartner sei. Sie firmiere unter der Gesell­schaftsform der englischen Limited (Ltd.). In dem englischen Handelsregister bzw. im britischen Companieshause seien aber zwei juristische Personen mit sehr ähnlicher Firmen­be­zeichnung eingetragen. Deshalb bleibe im Ergebnis unklar, wer Vertragspartner habe werden sollen.

Branchen­buchan­bieter hat es ganz gezielt auf Täuschung angelegt

Darüber hinaus ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts auch eindeutig, dass es die hinter dem Vertrags­formular stehenden Personen ganz gezielt auf eine Täuschung der jeweiligen Kunden angelegt haben. Das Gericht stützte diese Auffassung auf folgende Erwägungen: In Deutschland gebe es ein markenrechtlich geschütztes Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­zeichnis - "Das Örtliche" -, das von rund 100 privaten Verlagen zusammen mit der Deutschen Telekom als Printprodukt in mehr als 1.000 verschiedenen Ausgaben seit vielen Jahren auf den Markt gebracht werde.

"dasoertliche.de" gehört zu den meist genutzten Internetseiten

Der dazu gehörige Inter­ne­t­auftritt gehöre zu den 15 in Deutschland am meisten genutzten Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­zeich­nissen und sei weit verbreitet und allgemein bekannt. Was hingegen die Klägerin zur Verfügung stelle, sei ein reines Inter­net­ver­zeichnis, über dessen Nutzungsumfang im Verhältnis zu anderen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­zeich­nissen keine zuverlässigen Angaben vorliegen.

Verbindung zu "Das Örtliche" der Telekom sollte suggeriert werden

Mit der Gestaltung des Vertrags­for­mulars und dem Auftreten der zur Anwerbung beschäftigten Personen versuche die Klagepartei offensichtlich, diesen erheblichen Unterschied zu verschleiern und eine gedankliche Verbindung bei dem flüchtigen Lesen zu dem bekannten Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­zeichnis "Das Örtliche" herzustellen.

Anders als "Das Örtliche" ist "oertliche-Branchenbuch.com" ein reines Inter­net­ver­zeichnis

Das Inter­net­ver­zeichnis der Klägerin sei aber - im Gegensatz zu den lokalen Printausgaben von "Das Örtliche" - genau das Gegenteil von "örtlich", weil es sich als einheitliches Verzeichnis an einen überregionalen Nutzerkreis wende. Die Bezeichnung "örtlich" gebe für das Verzeichnis der Klägerin keinen Sinn und könne nur dazu dienen, eine gedankliche Verbindung zu dem Branchenbuch der Telekom herzustellen.

"Branchenbuch" suggeriert Existenz einer Printausgabe

Das Gericht führte weiter aus, dass sich die gleiche Irreführung aus dem von der Klägerin verwendeten Begriff "Branchenbuch" ergebe. Denn das Verzeichnis sei - anders als die Druckausgabe des seit langer Zeit existierenden Adress­ver­zeich­nisses der Telekom - offensichtlich kein "Buch". Auch hier gebe die Verwendung des Begriffs nur als Assoziation zu dem Buch "Das Örtliche" einen Sinn.

Telefonhörer als Logo soll an Logo der Deutschen Post erinnern

Die Deutsche Bundespost, aus der die Deutsche Telekom hervorging, verwendete als einprägsames Logo (z.B. auf ihren Telefonhäuschen) eine stilisierte Darstellung eines Telefonhörers. Die Klägerin verwende auf ihrem Formular rechts oben nun gerade ebenfalls dieses Logo des Telefonhörers. Dies solle offensichtlich ebenfalls eine Assoziation zur Deutschen Telekom herstellen, weil ein Telefonhörer im Zusammenhang mit einem Inter­net­ver­zeichnis überhaupt keinen Sinn ergebe. Das Internet werde bekanntlich nicht mit Hilfe eines Telefonhörers genutzt.

Vertrags­formular erweckt Eindruck bereits bestehender Geschäfts­ver­bindung

Die textliche Gestaltung des Vertrags­for­mulars suggeriere bei oberflächlicher Betrach­tungsweise auch keinen neuen Auftrag, sondern die Bezugnahme auf ein bereits bestehendes Vertrags­ver­hältnis. Deshalb sei ganz fett gedruckt sogar zweifach die Bitte zur "Ergänzung" von Daten enthalten, während sich die Bezeichnung des Vertrags­partners nur bei gründlichster Lektüre im Kleingedruckten auffinden lasse.

Arglistige Täuschung lässt sich an Händen greifen

Die arglistige Täuschung, also das bewusste Täuschen eines anderen lasse sich aber an Händen greifen mit der von der Klägerin verwendeten salvatorischen Klausel. Der Klägerin sei offensichtlich bewusst, dass es in einer Reihe von Fällen zu irrtümlichen Vorstellungen des unter­zeich­nenden Kunden über die Identität seines Vertrags­partners komme. Anstatt dann alles zu tun, um einen solchen erkennbaren Irrtum von vornherein auszuschließen, also durch einen hervorgehobenen Druck auf den Vertragspartner ausdrücklich hinzuweisen, verstecke die Klägerin diesen Hinweis am Ende des Kleingedruckten zwischen anderen Erklärungen. Die Klägerin sehe also hier genau ein Aufklä­rungs­be­dürfnis, zeige aber durch ihr Verhalten, dass sie nicht aufklären wolle.

Gericht hat keinen Zweifel an arglistigem Verhalten

Nach alledem hatte das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Beklagte sich bei Unterzeichnung des Formulars in einem Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung befand. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Klägerin diesen Irrtum durch ein arglistiges Verhalten hervorgerufen hat. Die vom Beklagten erklärte Anfechtung war damit begründet und hat eine Vertrags­be­ziehung, soweit sie bestanden hat, zunichte gemacht.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Augsburg (vt/we)

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