03.12.2024
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Amtsgericht Alzey Urteil26.06.2013

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion: Kein Kaufver­trags­schluss und kein Schaden­ersatz­anspruch bei Abgabe eines Gebots zwecks Spekulation auf vorzeitigem AuktionsabbruchFehlen eines Kaufinteresses und somit eines Rechts­bindungs­willens zum Abschluss eines Kaufvertrags

Bei einem vorzeitigen Auktionsabbruch kommt grundsätzlich mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Höchstbietende allein deswegen ein Gebot abgibt, weil er auf den vorzeitigen Auktionsabbruch spekuliert, um somit Schaden­ersatz­ansprüche geltend zu machen. In diesem Fall fehlt es an einem Kaufinteresse und somit an einem Rechts­bindungs­willen zum Abschluss eines Kaufvertrags. Dies hat das Amtsgericht Alzey entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 beendete ein Verkäufer vorzeitig eine eBay-Auktion für ein neues iPhone 4S mit 16 GB. Der zu diesem Zeitpunkt als einziger und zugleich Höchstbietender mit 200 EUR vertrat die Ansicht, dass trotz vorzeitigem Auktionsabbruch ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Er verlangte daher die Herausgabe des Handys. Der Verkäufer lehnte dies jedoch ab. Seiner Meinung nach habe der Höchstbietende das iPhone nicht erwerben wollen. Er habe vielmehr auf einen vorzeitigen Auktionsabbruch spekuliert, um so günstig das Handy zu erhalten. Der Höchstbietende wies dies von sich und erhob Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe des Marktwertes des iPhones.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlendem Kaufinteresse

Das Amtsgericht Alzey entschied gegen den Höchstbietenden. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag über das Handy zustande gekommen. Es habe dem Höchstbietenden insofern am Kaufinteresse und somit am Rechts­bin­dungs­willen zum Abschluss eines Kaufvertrags gefehlt.

Bietverhalten sprach für fehlendes Kaufinteresse

Ausgehend vom Bietverhalten des Höchstbietenden nahm das Amtsgericht an, dass es ihm nur um den Profit und nicht um den regulären Abschluss eines Kaufvertrags ging. So habe der Höchstbietende zwischen Oktober und November 2012 bei weit über 100 Auktionen für Handys und sonstige elektronische Geräte nur ein einziges Angebot abgegeben, das zudem weit unter dem Marktwert der jeweiligen Artikel lag. Dieses Angebot habe er auch niemals erhöht. Der Höchstbietende wäre daher bei Ablauf der Auktion regelmäßig überboten worden. Im Falle eines vorzeitigen Aukti­o­ns­ab­bruchs habe er allerdings auf die Einhaltung der AGB und somit eines Kaufver­trags­schlusses pochen können. Dies habe als Grundlage für seine Schaden­er­satz­ansprüche gedient. An einem Kaufvertrag sei er nach Überzeugung des Gerichts dagegen nicht interessiert gewesen.

Quelle: Amtsgericht Alzey, ra-online (vt/rb)

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