21.11.2024
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Dokument-Nr. 30441

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Beschluss18.01.2021Amtsgericht Ahrensburg49c C 48/21
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Amtsgericht Ahrensburg Beschluss18.01.2021

Überspitzte und übertriebene Formulierungen in hitzigen zivil­ge­richt­lichen Streitigkeiten zulässigKein Anspruch auf Unterlassung

Im Rahmen einer hitzigen zivil­ge­richt­lichen Streitigkeiten darf überspitzt und übertrieben formuliert werden. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Ahrensburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich ein Rechtsanwalt und eine Frau jedenfalls seit dem Jahr 2019 in mehreren zivil­ge­richt­lichen Ausein­an­der­set­zungen vor dem Amtsgericht Ahrensburg. In diesem Zusammenhang richte die Frau Schreiben an das Gericht, in dem sie unter anderem behauptete, der Anwalt sei insolvent und habe seine Zahlungs­un­fä­higkeit dem Amtsgericht Ahrensburg angekündigt sowie die Existenz und die Anwalts­zu­lassung des Anwalts sei offensichtlich in ernsthafter Gefahr, was einen Anstandsverlust nach sich ziehe. Der Anwalt hielt die Äußerungen für unzulässig und nahm die Frau im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Amtsgericht Ahrensburg entschied gegen den Anwalt. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn bei den getätigten Aussagen handele es sich um Aussagen der Frau zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen. Die Parteien seien durch weitere gerichtliche Verfahren in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Sämtliche Aussagen der Frau stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Verfahren und seien insbesondere nicht an eine breite Öffentlichkeit oder an dritte Personen gerichtet gewesen. Generell gelte, dass in hitzigen zivil­ge­richt­lichen Streitigkeiten auch überspitzt und gelegentlich übertrieben formuliert werden dürfe.

Quelle: Amtsgericht Ahrensburg, ra-online (vt/rb)

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