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Dokument-Nr. 10934

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Urteil25.06.2010Amtsgericht Ahrensburg47 C 1171/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1750Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1750
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Ahrensburg Urteil25.06.2010

Kranken­haus­aufenthalt: Mieter müssen ihre Hausschlüssel nicht bei der Klini­k­ver­waltung abgeben - Die Aufbewahrung im Wertfach reicht ausMieter müssen ihre Schlüssel vor unberechtigten Dritten schützen - ihre Obhutspflicht hat aber Grenzen

Mieter sind dazu verpflichtet, ihre Haus- und Wohnungs­sch­lüssel während eines Kranken­haus­aufenthalts zu sichern. Dies ist eine Obhutspflicht, die sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag ergibt. Wenn in dem Kranken­h­aus­zimmer ein verschließbares Wertfach verfügbar ist, so reicht die Aufbewahrung der Schlüssel darin aus. Mieter sind nicht dazu verpflichtet, ihre Schlüssel durch die Klini­k­ver­waltung verwahren zu lassen. Dies stellte das Amtsgericht Ahrensburg in einem Fall, in dem ein Hauseigentümer einen seiner Mieter auf Schadensersatz verklagt hatte, klar.

Der Mieter war während eines Kranken­haus­auf­ent­haltes bestohlen worden. Die Diebe hatten sein in den Kranken­zim­mer­schrank integriertes, abschließbares Wertfach aufgebrochen und u.a. seine darin aufbewahrten Hauseingangs- und Wohnung­s­tür­sch­lüssel gestohlen. Der Hauseigentümer ließ daraufhin das Haustürschloss sowie die Schlösser aller Wohnungstüren des Hauses auswechseln. Die Kosten verlangte er von dem Mieter ersetzt.

Aufbewahrung der Hausschlüssel in abschließbarem Wertfach ist ausreichend

Das Amtsgericht wies die Auffassung des Eigentümers, dass sein Mieter die Schlüssel bei seinem Klini­k­auf­enthalt nicht wirksam gesichert und somit gegen seine Pflicht aus dem Mietvertrag verstoßen habe, zurück. Es treffe nicht zu, dass der Mieter seine Siche­rungs­pflicht nur durch die Verwahrung der Schlüssel bei der Klini­k­ver­waltung erfüllen könne.

Krankenhäuser machen es Dieben leicht - Mieter müssen Einbruchs­si­cherheit des Wertfachs aber nicht testen

Zwar seien Krankenhäuser Orte mit einem hohen Durchlauf an Personen. Diese Umgegbung mache es potentiellen Straftätern leicht, sich fremde Sachen unerkannt anzueignen. Durch die Nutzung des zur Verfügung gestellten Wertfachs habe der Mieter aber seiner mietver­trag­lichen Obhutspflicht genüge getan. Er habe nämlich die vorhandene Siche­rungs­mög­lichkeit gerade nicht vernachlässigt, sondern sie zur Verwahrung seiner Schlüssel genutzt. Er sei im Rahmen seiner Obhuts­ver­pflichtung nicht gehalten, die vorhandenen Siche­rungs­mög­lich­keiten auf ihre Einbruchs­si­cherheit hin zu überprüfen.

Lebenserfahrung gebietet nicht die Abgabe der Hausschlüssel bei der Klini­k­ver­waltung

Die Richter wiesen darauf hin, dass es nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass Patienten ihre Haus- und Wohnungsschlüssel im Fall eines Kranken­haus­auf­enthalts bei der Klini­k­ver­waltung abgeben. Die Obhutspflicht des Mieters würde überspannt, wenn dies von ihm verlangt würde. Dies gelte insbesondere dann, wenn abschließbare Wertfächer verfügbar wären. Gerade wenn die Klini­k­ver­waltung solche Fächer in den Krankenzimmern vorhielten, dürfe der Patient davon ausgehen, dass deren Nutzung von der Klini­k­ver­waltung auch gewollt sei.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Ahrensburg (vt/we)

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