21.11.2024
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Dokument-Nr. 707

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Außer­voll­zug­setzung des Haftbefehls gegen einen Rechtsanwalt

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover hat im heutigen Haftprü­fungs­termin in dem Verfahren wegen Untreue gegen den 54 Jahre alten Rechtsanwalt B. den am 2. Juni 2005 erlassenen Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.

Dem Angeklagten wurde zur Auflage gemacht

a) nicht mehr als Anwalt tätig zu werden,

b) keine privaten Darlehen aufzunehmen.

Von der Erhebung einer Kaution hat die Kammer abgesehen, weil der Haftbefehl nicht wegen Fluchtgefahr (die mit einer Kaution ausgeräumt werden kann) sondern wegen Wieder­ho­lungs­gefahr ergangen ist.

Ferner hat der Verteidiger in dem Verfahren beantragt, den Beschluss der Kammer über die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufzuheben, weil verminderte Schuldfähigkeit nicht gegeben sei. Hierüber wird die Kammer nach Rückkehr der Akten vom Sachver­ständigen zu entscheiden haben.

Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover vom 13.07.2005

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