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Dokument-Nr. 28620

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Beschluss07.04.2020Verwaltungsgerichtshof Mannheim1 S 871/20
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Verwaltungsgerichtshof Mannheim Beschluss07.04.2020

Corona-Pandemie: VGH Mannheim weist Eilantrag gegen Verbot von Veranstaltungen in Kirchen als unzulässig abAntragsteller war nicht anwaltlich vertreten

Der Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) Mannheim hat einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg als unzulässig verworfen.

In dem Verfahren wandte sich ein Bürger mit seinem am 21. März eingegangenen Antrag dagegen, dass durch § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung u.a. Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sah sich dadurch als Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg in seiner grundgesetzlich geschützten Religi­o­ns­freiheit verletzt.

Der 1. Senat des VGH hat den Antrag als unzulässig verworfen. Der Antragsteller war nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Vor dem VGH besteht jedoch nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang, so dass wirksam Anträge nur durch einen bevoll­mäch­tigten Rechtsanwalt gestellt werden können.

Eine inhaltliche Prüfung der Corona-Verordnung hat der 1. Senat daher nicht vorgenommen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Mannheim, ra-online (pm/pt)

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