21.11.2024
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Dokument-Nr. 31125

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss30.11.2021

Corona-Eilverfahren: Keine Befreiung vom Präsen­z­un­terricht für SchülerinVoraussetzungen an ärztliches Attest zur Befreiung vom Präsen­z­un­terricht nicht erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat es abgelehnt, für eine Grundschülerin die Beurlaubung vom Präsen­z­un­terricht im einstweiligen Rechts­schutz­verfahren anzuordnen.

Nach Auffassung der Kammer sei der Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage nach der im Eilrechts­schutz­ver­fahren gebotenen summarischen Sachprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein wichtiger Grund, die Tochter von der Teilnahme an Unterrichts- oder Schul­ver­an­stal­tungen zu beurlauben, sei von den antrag­stel­lenden Eltern nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar komme eine Befreiung von Schülerinnen oder Schülern vom Präsenzunterricht in Betracht, wenn sie selbst im Hinblick auf eine mögliche COVID-19 Erkrankung einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien oder mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft lebten. Dies erfordere aber immer einer Bewertung im Einzelfall, da wegen der Vielzahl der möglichen Risiken durch Vorerkrankungen und deren unter­schied­lichen Ausprägungen sowie der Lebens­ge­staltung der Familien eine diesbezügliche allgemeine Aussage nicht möglich sei.

Erhöhtes Risiko durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen

Dabei sei das erhöhte Risiko durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen, die der Schulleitung bzw. dem Gericht durch konkrete und nachvoll­ziehbare Angaben eine selbstständige Prüfung ermögliche. Daten­schutz­rechtliche Belange stünden dem nicht entgegen. Das Attest müsse die zu erwartenden gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen konkret benennen und relevante Vorerkrankungen bezeichnen. Ferner müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Das von den Antragstellern vorgelegte Attest erfülle nach Auffassung des VG diese Voraussetzungen nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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