21.11.2024
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Dokument-Nr. 33188

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Urteil14.08.2023Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein9 A 174/22, 9 A 53/23, 9 A 57/23, 9 A 98/23 und 9 A 130/23
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil14.08.2023

Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßigSchleswig-Holsteinische Schulgesetz hält für Zwangsmittel hinreichende Rechts­grundlagen vor

Das Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­gericht stellte in mehreren Haupt­sa­che­ver­fahren fest, dass die Schulen und Schulämter zur Durchsetzung der Schulpflicht Zwangsmittel auch gegenüber den Eltern schul­pflichtiger Kinder anwenden können.

In den ähnlich gelagerten Fällen wandten sich betroffene Eltern gegen die ihnen durch Schulen bzw. Schulämter auferlegte Verpflichtung, ihr Kind an einer Schule anzumelden bzw. dafür Sorge zu tragen, dass es am Schulunterricht teilnimmt. Diese Verpflichtung war in den meisten Fällen mit der Androhung eines Zwangsgelds verbunden. Die Zwangsgelder (300,00 Euro bis 800,00 Euro) wurden teilweise auch zur Zahlung festgesetzt, nachdem die Eltern der Pflicht zur Schulanmeldung und Schul­pflicht­si­cher­stellung nicht nachgekommen waren.

Kindeswille für Durchsetzung der Schulpflicht nicht maßgebend

Das VG beurteilte das Vorgehen der Schulen und Ämter als rechtmäßig. Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz halte für Zwangsmittel hinreichende Rechts­grundlagen vor. Die Eltern hätten nicht dargelegt, ihrer gesetzlichen Verantwortung für den Schulbesuch ihrer Kinder (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG SH) nachgekommen zu seien. Für Geltung und Durchsetzung der Schulpflicht komme es nicht darauf an, dass ein Kind (auch) aus eigenem Willen nicht zur Schule gehe, weil es außerhalb der Schule selbstbestimmt lernen wolle. Ein solcher Kindeswille mache den Eltern die Erfüllung der gegen sie gerichteten Verpflich­tungs­a­n­ordnung weder unmöglich noch führe er zur Nichtigkeit des Bescheides. Vielmehr müssen Eltern aufgrund ihrer Sorgepflicht auch versuchen, einen etwa entge­gen­ste­henden Willen des Kindes aufzulösen. Auch ein vorgetragener Umzug ins Ausland tangiere die Schulpflicht nicht, solange in Wirklichkeit von einem Hauptwohnsitz der Familie in Deutschland auszugehen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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