21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28742

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Entscheidung19.05.2020

Rechtmäßige Nutzungs­un­ter­sagung einer FerienwohnungEckernförder Nutzungs­un­ter­sagung bestätigt

Die zuständige Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat im einstweiligen Recht­schutz­verfahren die offensichtliche Rechtmäßigkeit der von der Stadt Eckernförde verfügten Nutzungs­untersagungen hinsichtlich von Ferienwohnungen bestätigt.

Die Antragsteller in den beiden Verfahren sind Eigentümer von für dauerhaftes Wohnen genehmigten Wohnungen an der Eckernförder Hafenspitze. Ohne entsprechende Bau-genehmigung nutzten und vermarkteten die Antragsteller die Immobilien ausschließlich als Ferienwohnungen. Die Stadt untersagte den Antragstellern die weitere Nutzung als Ferienwohnung und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an.

Ferienwohnung ist und war geneh­mi­gungs­unfähig

Die Richter lehnten die hiergegen gerichteten Eilanträge ab und stellten fest, dass das Interesse der Antragsteller hinter dem Interesse der Stadt, eine illegale Nutzung zu unterbinden, zurückzutreten habe. Die Nutzung als Ferienwohnung sei formell und materiell baurechtswidrig und auch nicht offensichtlich geneh­mi­gungsfähig. Die seitens der Stadt wirksam beschlossene Verän­de­rungs­sperre für das Baugebiet, mit der das Wohnquartier "Jungsfernstieg Nord-Hafenspitze" dauerhaft und ganzjährig lebendig und attraktiv gehalten werden solle, stünde einer entsprechenden Nutzung­s­än­derung entgegen. Auch schon vor der Verän­de­rungs­sperre sei die Nutzung als Ferienwohnung jedenfalls nicht offensichtlich geneh­mi­gungsfähig gewesen. Die Richter sahen auch sonst keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Stadt. Die faktische Nutzung des Eigentums als Ferienwohnung, die getätigten Investitionen und mögliche Steuernachteile seien nicht geeignet, Vertrau­en­s­tat­be­stände zugunsten der Antragsteller zu begründen, die es geboten hätte, von einem Einschreiten im Einzelfall abzusehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ku)

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