21.11.2024
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Dokument-Nr. 32035

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Urteil28.06.2022Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein8 A 14/19
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil28.06.2022

Schwarzbauten auf Rader Insel müssen beseitigt werdenEinigungs­vertrag zum Abriss von acht Ferienhäuser weder nichtig noch unwirksam

Die vornehmlich als Wochenendhäuser und ohne Genehmigung gebauten Hütten auf der Rader Insel müssen beseitigt werden, weil der dieser Verpflichtung zugrun­de­liegende Vertrag zwischen dem Kläger und Eigentümer der betroffenen bebauten Parzellen und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde wirksam ist. Das hat Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­gericht entschieden.

Dem Verfahren liegt ein mittlerweile jahrzehn­te­langer Streit zwischen dem Kläger und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde zugrunde. Letzterer hatte bereits Ende der 90er Jahre erstmals Besei­ti­gungs­ver­fü­gungen für die illegal gebauten Wochenendhäuser auf der Rader Insel gegenüber diversen Eigentümern und Eigentümerinnen ausgesprochen. In der Zeit zwischen 2000 und 2017 gab es in der Folge weitere Besei­ti­gungs­ver­fü­gungen und schließlich Einigungen, die eine befristete Weiternutzung einiger Bauten zuließen. Ob der Kläger in den Genuss dieser Weiter­nut­zungs­rechte kam, war bereits Gegenstand eines seit 2015 rechtskräftig zu seinen Lasten entschiedenen Verfahrens. Zuletzt hatte der mittlerweile sehr betagte Kläger sich in einem Vertrag mit dem Kreis aus Juli 2017 dazu verpflichtet, insgesamt acht Bauten zu entfernen, um im Gegenzug die von ihm selbst genutzte „blaue Hütte“ bis zu seinem Tod weiternutzen zu können. Diesen Vertrag wollte er nun vom Verwal­tungs­gericht für nichtig bzw. unwirksam festgestellt sehen.

Besei­ti­gungsrecht nicht aufgrund faktischer Duldung verwirkt

Die Richterinnen und Richter sahen die Einwände des Klägers gegen den Vertrag nicht bestätigt. So habe der Kreis sein Besei­ti­gungsrecht der illegalen Bauten nicht aufgrund der faktischen Duldung verwirkt, denn beim Kläger habe aufgrund der fortlaufenden Besei­ti­gungs­auf­for­de­rungen kein Vertrauen auf den Bestand der Hütten entstehen können. Auch sei die Umsetzung der Besei­ti­gungs­ver­fügung durch den Kläger als Privatperson durchzuführen und sei keine Privatisierung von Hoheitsrechten. Die Pächter der Hütten seien auch zur Duldung des Abrisses verpflichtet.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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