Dokument-Nr. 33771
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil19.02.2024
Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen Festival „Schild & Schwert“ ist rechtmäßigMehrmalige Teilnahme an NPD-Festival rechtfertigt Entzug des Waffenscheins
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass demjenigen, der zweimal an einem rechtsextremen Festival teilgenommen hat, der Waffenschein entzogen werden kann.
Die Waffenbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Beklagter) hatte mit finalem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2023 die waffenrechtliche Erlaubnis (kleiner Waffenschein) des Klägers aus dem Jahr 2016 widerrufen, nachdem sie davon erfuhr, dass die Verfassungsschutzbehörden den Kläger als „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ eingestuft hatten, weil er im November 2018 und Juni 2019 an der in Ostritz (Sachsen) stattfindenden Veranstaltung „Schild & Schwert“ teilgenommen und auf dem Festivalgelände gezeltet hat. Der Kläger distanzierte sich in der mündlichen Verhandlung vom verfassungsfeindlichen Charakter des Festivals und bestritt seine Kenntnis über dessen Zusammenhang mit der verfassungsfeindlichen Partei NPD.
Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit erfüllt
Das VG bestätigte den Widerruf und begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger infolge seiner mehrmaligen Teilnahme an den kostenpflichtigen Veranstaltungen „Schild & Schwert“ erkennbar dokumentiert habe, dass er Vereinigungen unterstützte, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten und er daher den Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG erfülle.
Festival klar der NPD zuzuordnen
Die Veranstaltung sei der durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuften NPD zuzurechnen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein, dringe er hiermit angesichts des nach außen wahrnehmbaren Auftretens der NPD als Festivalveranstalter u.a. in der medialen Berichterstattung und durch baustellenzaungroße Banner am Eingang des Festivals nicht durch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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