18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 33771

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil19.02.2024

Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen Festival „Schild & Schwert“ ist rechtmäßigMehrmalige Teilnahme an NPD-Festival rechtfertigt Entzug des Waffenscheins

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass demjenigen, der zweimal an einem rechtsextremen Festival teilgenommen hat, der Waffenschein entzogen werden kann.

Die Waffenbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Beklagter) hatte mit finalem Wider­spruchs­be­scheid vom 10. Juli 2023 die waffen­rechtliche Erlaubnis (kleiner Waffenschein) des Klägers aus dem Jahr 2016 widerrufen, nachdem sie davon erfuhr, dass die Verfas­sungs­schutz­be­hörden den Kläger als „subkulturell geprägten Recht­s­ex­tre­misten“ eingestuft hatten, weil er im November 2018 und Juni 2019 an der in Ostritz (Sachsen) stattfindenden Veranstaltung „Schild & Schwert“ teilgenommen und auf dem Festivalgelände gezeltet hat. Der Kläger distanzierte sich in der mündlichen Verhandlung vom verfas­sungs­feind­lichen Charakter des Festivals und bestritt seine Kenntnis über dessen Zusammenhang mit der verfas­sungs­feind­lichen Partei NPD.

Tatbestand der Regelun­zu­ver­läs­sigkeit erfüllt

Das VG bestätigte den Widerruf und begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger infolge seiner mehrmaligen Teilnahme an den kosten­pflichtigen Veranstaltungen „Schild & Schwert“ erkennbar dokumentiert habe, dass er Vereinigungen unterstützte, deren Bestrebungen sich gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richteten und er daher den Tatbestand der Regelun­zu­ver­läs­sigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG erfülle.

Festival klar der NPD zuzuordnen

Die Veranstaltung sei der durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht als verfas­sungs­feindlich eingestuften NPD zuzurechnen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein, dringe er hiermit angesichts des nach außen wahrnehmbaren Auftretens der NPD als Festi­va­l­ver­an­stalter u.a. in der medialen Berich­t­er­stattung und durch baustel­len­zaungroße Banner am Eingang des Festivals nicht durch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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