21.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss06.05.2022

Besetzung der Stelle des General­staats­anwalts/der General­staats­anwältin rechtmäßigAuswah­l­ent­scheidung weist keine Mängel auf

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat Anträge von zwei Mitbewerbern um die Stelle des General­staats­anwalts/der General­staats­anwältin auf vorläufigen Stopp des Besetzungs­verfahrens abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung weder Formfehler noch sachliche Mängel aufweise. Alle drei Bewerber seien Spitzenjuristen, was sich in den der Auswah­l­ent­scheidung zugrun­de­lie­genden dienstlichen Beurteilungen widerspiegele. Sowohl insgesamt als auch im Hinblick auf Einzelmerkmale in den Beurteilungen seien die Bewerber gleich, d.h. mit den Höchstnoten bewertet worden. Soweit es in den verbalen Begründungen Unterschiede gebe, handele es sich um im Ergebnis nicht ins Gewicht fallende Pointierungen an der einen oder anderen Stelle.

Kein Leistungs­vor­sprung durch unter­schiedliche Beurtei­lungs­zeiträume

Dass die zur Beurteilung genutzten Zeiträume der einzelnen Bewerber unterschiedlich lang gewesen seien, stellte keinen Mangel dar. Denn die dann insoweit bei einem Bewerber ergänzend heranzuziehende vorangegangene Beurteilung beinhalte ebenfalls die Bestnote. Einen Leistungs­vor­sprung gegenüber der ausgewählten Kandidatin sei damit nicht verbunden.

Anhand der Sachlage rechtmäßig Entscheidung getroffen

Bei dieser Sachlage sei es zulässig, dass das das Justiz­mi­nis­terium seine Entscheidung auf das Ergebnis der mit den Bewerbern geführten Auswahl­ge­spräche gestützt hat. Auch deren Ausführung sei rechtmäßig erfolgt. Die Entscheidung zugunsten der ausgewählten Bewerberin, die nach dem Eindruck der ordnungsgemäß besetzten Auswahl­kom­mission eine etwas bessere Eignung gegenüber den Bewerbern vermittelt habe, ist vom Gericht, dem insoweit nur eine eingeschränkte Überprü­fungs­kom­petenz zukomme, nicht beanstandet worden.

Gegen die Beschlüsse ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/cc)

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