Dokument-Nr. 31748
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss06.05.2022
Besetzung der Stelle des Generalstaatsanwalts/der Generalstaatsanwältin rechtmäßigAuswahlentscheidung weist keine Mängel auf
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat Anträge von zwei Mitbewerbern um die Stelle des Generalstaatsanwalts/der Generalstaatsanwältin auf vorläufigen Stopp des Besetzungsverfahrens abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung weder Formfehler noch sachliche Mängel aufweise. Alle drei Bewerber seien Spitzenjuristen, was sich in den der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen widerspiegele. Sowohl insgesamt als auch im Hinblick auf Einzelmerkmale in den Beurteilungen seien die Bewerber gleich, d.h. mit den Höchstnoten bewertet worden. Soweit es in den verbalen Begründungen Unterschiede gebe, handele es sich um im Ergebnis nicht ins Gewicht fallende Pointierungen an der einen oder anderen Stelle.
Kein Leistungsvorsprung durch unterschiedliche Beurteilungszeiträume
Dass die zur Beurteilung genutzten Zeiträume der einzelnen Bewerber unterschiedlich lang gewesen seien, stellte keinen Mangel dar. Denn die dann insoweit bei einem Bewerber ergänzend heranzuziehende vorangegangene Beurteilung beinhalte ebenfalls die Bestnote. Einen Leistungsvorsprung gegenüber der ausgewählten Kandidatin sei damit nicht verbunden.
Anhand der Sachlage rechtmäßig Entscheidung getroffen
Bei dieser Sachlage sei es zulässig, dass das das Justizministerium seine Entscheidung auf das Ergebnis der mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräche gestützt hat. Auch deren Ausführung sei rechtmäßig erfolgt. Die Entscheidung zugunsten der ausgewählten Bewerberin, die nach dem Eindruck der ordnungsgemäß besetzten Auswahlkommission eine etwas bessere Eignung gegenüber den Bewerbern vermittelt habe, ist vom Gericht, dem insoweit nur eine eingeschränkte Überprüfungskompetenz zukomme, nicht beanstandet worden.
Gegen die Beschlüsse ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/cc)
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