13.12.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 33438

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss19.09.2023

Straßen­verkehrs­behörde darf Halterdaten an Betreiber eines Privat­pa­rk­platzes übermittelnVoraussetzung ist Zugänglichkeit des Parkplatzes für Allgemeinheit

Die Straßen­verkehrs­behörde darf Halterdaten an den Betreiber eines Privat­pa­rk­platzes gemäß § 39 Abs. 1 StVG übermitteln, wenn der Parkplatz für die Allgemeinheit offensteht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2023 kam es auf einen Kundenparkplatz eines Supermarkts in Schleswig-Holstein zu einem Parkverstoß. Entgegen der erlaubten einen Stunde parkte ein Fahrzeug eine Stunde und 20 Minuten. Die Betreiberin des Supermarktes holte sich die Halterdaten von der Straßen­ver­kehrs­behörde. Nachdem die Halterin davon erfuhr verlangte sie von der Behörde die Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung. Schließlich beantragte sie im Eilverfahren die Unterlassung der Weitergabe ihrer Halterdaten an Dritte im Falle eines Parkvorgangs auf einem Privat­grundstück.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe der Halterdaten

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschied gegen die Fahrzeug­halterin. Ihr stehe der geltend gemacht Unter­las­sungs­an­spruch nicht zu. Die Straßen­ver­kehrs­behörde habe die Halterdaten gemäß § 39 Abs. 1 StVG weitergeben dürfen. Dabei sei unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privat­grundstück handelt. Es sei lediglich erforderlich, dass der Parkplatz für die Allgemeinheit offensteht, der Berechtigte also den Parkplatz zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat und eine tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit besteht. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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