18.10.2024
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Dokument-Nr. 33368

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Urteil11.10.2023Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein10 A 44/22, 10 A 45/22, 10 A 46/22 und 10 A 120/22
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil11.10.2023

Veröf­fent­lichung von Rückruf­be­scheiden im Abgasskandal durch KBA rechtmäßigErhebliches Veröf­fent­lichung­sinteresse gegeben

Das hat das Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­gericht in vier ähnlich gelagerten Verfahren entschieden und die gegen die Veröf­fent­lichung gerichteten Klagen der Mercedes-Benz AG (Klägerin) abgewiesen.

Das Kraft­fahr­bun­desamt (Beklagte) hatte im November 2020 und Februar 2021 die Anträge von vier Privatpersonen (Beilgeladene) auf Herausgabe von sog. Rückruf­be­scheiden, die Fahrzeugtypen der Klägerin betreffen, nach Anhörung der Klägerin und der Staats­an­walt­schaft mit Ausnahme geschwärzter perso­nen­be­zogener Daten und bestimmter technischer Details auf der Grundlage des Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben, die sie u.a. mit dem Schutz perso­nen­be­zogener Daten, Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen sowie mit einer Beein­träch­tigung laufender Gerichts­ver­fahren begründete. Ihre schutzwürdigen Geheim­hal­tungs­in­teressen überwögen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Bescheide.

Veröf­fent­li­chungs­in­teressen überwiegen

Dem folgte das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Die nach Teilschwär­zungen noch übrigen perso­nen­be­zogenen Daten ermöglichten nach Auffassung der Kammer keine Identifizierung der Betroffenen. Eine Beein­träch­tigung laufender Zivil- und Verwal­tungs­ge­richts­ver­fahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechts­po­si­tionen der Klägerin nicht unter diesen Schutz fielen. Soweit in den Rückruf­be­scheiden, die der Kammer selbst nicht vorlagen, in einzelnen Aspekten Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse der Klägerin offenbart würden, überwiege bei der gebotenen Inter­es­se­n­ab­wägung vorliegend das öffentliche Bekannt­ga­be­in­teresse. Dabei spiele u.a. die erhebliche gesell­schaftliche und mediale Relevanz des Abgasskandals sowie die durch den EuGH zuletzt gestärkten Rechts­po­si­tionen von Umweltverbänden im Zusammenhang mit der Prüfung von Gesundheits-, Umwelt- und Klima­schutz­normen eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraft­fahrt­bun­desamt die Einhaltung von umwelt- und klima­schüt­zenden Gesetzen effektiv durchsetze. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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