18.10.2024
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Dokument-Nr. 31984

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil13.07.2022

Lebens­mittel­behörden grundsätzlich zur Herausgabe von Berichten über lebens­mittel­rechtliche Kontrollen verpflichtetHerausgabe gilt auch bei Antragstellung über Inter­net­plattform „Topf Secret“ und einer etwaigen Veröf­fent­li­chungs­absicht

Die Lebens­mittel­behörden des Landes müssen Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern auf Antrag grundsätzlich die Kontroll­be­richte über erfolgte Kontrollen in Restaurants und anderen Lebens­mittel­betrieben herausgeben. Dies gilt auch bei einer Antragstellung über die Inter­net­plattform „Topf Secret“ und einer etwaigen Veröf­fent­li­chungs­absicht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden. Eine direkte Verpflichtung des Kreises zur Herausgabe der Protokolle der Lebens­mittel­kontrollen war (noch) nicht möglich. Der Kreis muss eine bislang unterbliebene Anhörung des betroffenen Hotel­un­ter­nehmens noch nachholen.

Dem Verfahren lag nach der mündlichen Verhandlung zuletzt noch die Klage eines Mitarbeiters des Vereins „Foodwatch“ gegen den Kreis Ostholstein zugrunde, der via „Topf Secret“ eine Auskunft über die letzten lebens­mit­tel­recht­lichen Kontrollen und die dortigen Feststellungen eines Hotel­re­staurants an der Ostseeküste verlangte.

Mögliche Veröf­fent­lichung schließt Auskunfts­an­spruch nicht aus

Das VG kam im Ergebnis dazu, dass die Lebensmittelbehörden diese Informationen grundsätzlich zu gewähren haben - unabhängig davon, ob tatsächlich Verstöße gegen lebens­mit­tel­rechtliche Vorschriften festgestellt wurden. Die Möglichkeit eines Verstoßes reiche aus. Der Auskunftsanspruch sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Kontrollberichte in einem zweiten Schritt möglicherweise über das Internet veröffentlicht würden. Die Veröffentlichung von Informationen über „Topf Secret“ sei nicht mit der amtlichen Veröf­fent­lichung lebens­mit­tel­recht­licher Beanstandungen durch die Behörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr vergleichbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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