18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 31984

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil13.07.2022

Lebens­mittel­behörden grundsätzlich zur Herausgabe von Berichten über lebens­mittel­rechtliche Kontrollen verpflichtetHerausgabe gilt auch bei Antragstellung über Inter­net­plattform „Topf Secret“ und einer etwaigen Veröf­fent­li­chungs­absicht

Die Lebens­mittel­behörden des Landes müssen Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern auf Antrag grundsätzlich die Kontroll­be­richte über erfolgte Kontrollen in Restaurants und anderen Lebens­mittel­betrieben herausgeben. Dies gilt auch bei einer Antragstellung über die Inter­net­plattform „Topf Secret“ und einer etwaigen Veröf­fent­li­chungs­absicht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden. Eine direkte Verpflichtung des Kreises zur Herausgabe der Protokolle der Lebens­mittel­kontrollen war (noch) nicht möglich. Der Kreis muss eine bislang unterbliebene Anhörung des betroffenen Hotel­un­ter­nehmens noch nachholen.

Dem Verfahren lag nach der mündlichen Verhandlung zuletzt noch die Klage eines Mitarbeiters des Vereins „Foodwatch“ gegen den Kreis Ostholstein zugrunde, der via „Topf Secret“ eine Auskunft über die letzten lebens­mit­tel­recht­lichen Kontrollen und die dortigen Feststellungen eines Hotel­re­staurants an der Ostseeküste verlangte.

Mögliche Veröf­fent­lichung schließt Auskunfts­an­spruch nicht aus

Das VG kam im Ergebnis dazu, dass die Lebensmittelbehörden diese Informationen grundsätzlich zu gewähren haben - unabhängig davon, ob tatsächlich Verstöße gegen lebens­mit­tel­rechtliche Vorschriften festgestellt wurden. Die Möglichkeit eines Verstoßes reiche aus. Der Auskunftsanspruch sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Kontrollberichte in einem zweiten Schritt möglicherweise über das Internet veröffentlicht würden. Die Veröffentlichung von Informationen über „Topf Secret“ sei nicht mit der amtlichen Veröf­fent­lichung lebens­mit­tel­recht­licher Beanstandungen durch die Behörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr vergleichbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31984

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI