21.11.2024
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Dokument-Nr. 31889

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss13.06.2022

Anforderungen von Impf- oder Genese­nen­nach­weisen durch Gesundheitsamt in Form eines Verwal­tungsaktes offensichtlich rechtswidrigVG verneint Anforderung des Nachweises durch die Behörde per förmlichem Verwaltungsakt

Die Gesund­heit­sämter sind nicht dazu befugt, Mitarbeitende in Gesundheits- und Pflege-einrichtungen, für die seit dem Mitte März 2022 die einrichtungs- und unter­nehmens­bezogene Nachweispflicht des § 20 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 IfSG gilt, durch einen förmlichen Verwaltungsakt zur Vorlage von Impf- oder Genese­nen­nach­weisen bzw. von Attesten, die eine Kontra­in­di­kation bestätigen, aufzufordern. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht in mehreren gleich­ge­la­gerten Eilverfahren beschlossen.

Die Antragstellerin im Leitverfahren 1 B 28/22, eine Zahna­rzt­helferin aus Flensburg, die sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen möchte, wurde vom zuständigen Gesundheitsamt mit Bescheid vom 28. April 2022 aufgefordert, bis Anfang Juni einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden darf (sog. Kontra­in­di­kation). Der Bescheid wurde vom Gesundheitsamt für sofort vollziehbar erklärt und die Antragstellerin auf die Möglichkeit eines Bußgeldes hingewiesen, wenn sie der Anordnung nicht nachkomme.

Behörde fehlt Verwal­tungs­akt­be­fugnis

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Behörde für die Durchsetzung der Nachweispflicht die Verwaltungsaktbefugnis fehle. Die Entste­hungs­ge­schichte des maßgeblichen § 20 a Abs. 5 Satz 1 IfSG, wonach Mitarbeitende in den betroffenen Gesundheits- und Pflege­ein­rich­tungen dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Impf-, Genesenen- oder Kontra­in­di­ka­ti­o­ns­nachweis vorzulegen haben, lasse darauf schließen, dass die Durchsetzung der Vorlagepflicht nicht durch Verwaltungsakt erfolgen solle.

Impfpflicht für Pfleger kein Zwang, sondern „indirekter Druck“

Vielmehr könne erst das bei Verweigerung des Nachweises finale Betretens- oder Tätig­keits­verbot im Wege des Verwaltungsakts ergehen. Für diese Auslegung spreche nach Auffassung der Kammer auch das Regelungsgefüge des § 20 a IfSG, der keine unmittelbare, notfalls mit Verwal­tungszwang durchsetzbare Impfpflicht – keinen Impfzwang – statuiere, sondern lediglich einen indirekten Impfdruck erzeugen solle, indem an die Nichtbefolgung der Nachweis- bzw. Unter­su­chungs­pflicht berufliche Nachteile anknüpfen. Wer ungeimpft bleiben wolle, müsse bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeld­be­wehrten Nachwei­san­for­derung (vgl. § 20 a Abs. 5 Satz 1, § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG) und einem ebenfalls bußgeld­be­wehrten Betretungs- oder Tätig­keits­verbot in den in § 20 a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen rechnen.

Hinweis des Gerichts: Konkrete Bußgeldan­drohung war nicht Gegenstand der Entscheidung

Angesichts der teilweise missver­ständ­lichen Medien­be­rich­t­er­stattung sieht sich das Gericht zu dem Hinweis veranlasst, dass eine konkrete Bußgeldan­drohung gegenüber der Zahna­rzt­helferin nicht Gegenstand der Entscheidung war, sondern es um die vorgelagerte Frage ging, ob die Anforderung des Nachweises durch die Behörde per förmlichem Verwaltungsakt erfolgen durfte. Dies hat das Gericht verneint.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online ((pm/ab)

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