21.11.2024
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Dokument-Nr. 29934

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Beschluss01.03.2021Verfassungsgerichtshof des SaarlandesLv 5/21
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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss01.03.2021

Wettan­nah­me­stellen privater Anbieter: Reine Entgegennahme von Wettscheinen, Dokumenten und Zahlungsmitteln außerhalb der Geschäftsräume erlaubtZugang zu Innenräumen bleibt verboten

Der Verfassungs­gerichtshof des Saarlandes hat der Verfassungs­beschwerde einer Inhaberin mehrerer privater Wettan­nah­me­stellen gegen die coronabedingte Betrie­bs­un­ter­sagung insoweit stattgegeben, als der Betrieb nach der saarländischen Corona-Verordnung auch dann untersagt wird, wenn eine reine Entgegennahme von Wetten erfolgt. Der Zugang zu den Innenräumen der Wettan­nah­me­stellen bleibt verboten.

Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde hat sich die Beschwer­de­führerin gegen Entscheidungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts des Saarlandes vom 11. und 25. Februar 2021 gewandt, mit denen die ausnahmslose Betrie­bs­un­ter­sagung für zulässig erachtet wurde. Die Beschwer­de­führerin sieht darin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewerbefreiheit und eine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung gegenüber den Wettan­nah­me­stellen staatlicher Lotto- und Totoanbieter.

Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die den Betrieb von Wettan­nah­me­stellen privater Anbieter ausnahmslos untersagenden Vorschriften der saarländischen Corona-Verordnung mit sofortiger Wirkung verfas­sungs­konform dahingehend auszulegen sind, dass Wettan­nah­me­stellen privater Anbieter betrieben werden dürfen, wenn eine kontaktarme Wettannahme innerhalb fester Zeitfenster unter Wahrung zusätzlicher Hygie­ne­vor­keh­rungen erfolgt. Zur Begründung hat der Verfas­sungs­ge­richtshof ausgeführt, private Wettan­nah­me­stellen anders zu behandeln als staatliche Toto- und Lotto- Annahmestellen sei mit dem Grundrecht der Gewerbefreiheit der Beschwer­de­führerin und ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 44 i.V.m. Art. 12 SVerf) nicht vereinbar. Es seien auch keine infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Gründe dafür erkennbar, sonstigen nicht der Daseinsvorsorge dienenden Einzel­han­dels­be­trieben sog. „click & collect“- Angebote zu erlauben, Inhabern von privaten Wettan­nah­me­stellen aber nicht.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Saarland, ra-online (pm/aw)

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